Rz. 6

Abs. 3 enthält Regelungen, die die Verfahren der Gesamtplankonferenz und der Teilhabeplankonferenz nach § 20 zusammenführen. Ist der nach Abs. 1 zuständige Träger der Eingliederungshilfe zugleich leistungspflichtiger Rehabilitationsträger nach § 15, so soll er die Gesamtplankonferenz mit der Teilhabeplankonferenz nach § 20 miteinander verbinden. Das ist gerade deshalb sinnvoll, weil die Konferenzen Grundlage für die Leistungsgewährung sind. Ist ein anderer Rehabilitationsträger nach § 15 zuständig, so soll der Träger der Eingliederungshilfe dem leistungsberechtigten Rehabilitationsträger und den anderen Rehabilitationsträgern anbieten, das Verfahren zum Teilhabeplan zu übernehmen. Diese Verfahrensweise ist deshalb sinnvoll, weil Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX auch pflegerische Bedarfe und Bedarfe an notwendigem Lebensunterhalt haben. Der rehabilitative Bedarf und der Teilhabebedarf sind häufig in Wechselwirkung zu sehen. Vor diesem Hintergrund sollen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die jeweils zuständige Pflegekasse, der zuständige Träger der Hilfe zur Pflege sowie der zuständige Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 des SGB IX (Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe) erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522 S. 287 zu dem ab 1.1.2020 geltenden § 117 Abs. 3 und 4 SGB IX).

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