Rz. 8

Abs. 3 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Beteiligten am Gesamtplanverfahren. Ergänzend zur Vorläuferregelung in § 58 SGB XII sieht die Vorschrift vor, dass ggf. eine Person des Vertrauens des Leistungsberechtigten mitwirken kann. Dies kann insbesondere auch ein ihn beratender anderer Mensch mit Behinderung oder eine von den Leistungsträgern so weit wie möglich unabhängige Beratungsinstanz sein (BT-Drs. 18/9522 S. 289). Im Übrigen ist die Aufzählung beispielhaft und nicht abschließend. Das Jugendamt oder Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind nur dann zu beteiligen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist. Die leistungsberechtigte Person hat nach Abs. 5 ein Recht auf Akteneinsicht. Ihre Rechtsposition wird hierdurch gestärkt.

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