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Nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2 umfassen Leistungen zur Mobilität Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Dies gilt auch für die Leistungen zur Mobilität nach § 114, der auf § 83 verweist und bezüglich der möglichen Leistungen keine Abweichung vorsieht. Ein Beförderungsdienst ist ein gewerbliches Unternehmen oder ein geschäftsmäßiger Dienst von Hilfsorganisationen. Als ein Beförderungsdienst kann aber auch ein Transport verstanden werden, der durch Privatpersonen erfolgt.

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