Rz. 8

Mit der im Rahmen des BTHG erfolgten Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt zum 1.1.2020 gehören die Aufwendungen für Mittagessen bei einer Beschäftigung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 58), bei anderen Leistungsanbietern (§ 60) oder bei Leistungserbringern vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen nicht mehr zu den Fachleistungen, sondern zu den Leistungen zum Lebensunterhalt. Vergleichbare andere tagesstrukturierende Maßnahmen sind z. B. Maßnahmen in Förderstätten unterhalb des "verlängerten Dachs" der Werkstätten (§ 219 Abs. 3) für Menschen mit Behinderungen, die nicht an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in diesen Einrichtungen teilnehmen können.

 

Rz. 9

Um Menschen mit Behinderungen, die neben ihrem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten, nicht zusätzlich mit solchen Aufwendungen zu belasten, wurde im Rahmen des BTHG in § 42b SGB XII für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung eine Regelung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs getroffen (Art. 13 Nr. 16 BTHG, Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1.1.2020, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523 S. 26, 75). Die Höhe des Mehrbedarfs wurde pauschaliert. Dabei wurde für ein Mittagessen der dreißigste Teil des sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergebenden Betrages zugrunde gelegt. Die in der ursprünglichen Fassung noch vorgesehene Eigenbeteiligung ist mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) entfallen.

 

Rz. 10

Begünstigt von dieser Regelung sind nur die Werkstattbeschäftigten, die neben ihrem (geringen) Arbeitsentgelt ergänzende Leistungen der Grundsicherung erhalten. Für sie bedeutet die Regelung, dass sie für ihr Mittagessen nicht selbst zahlen müssen. Das ist in der Öffentlichkeit auf Kritik bei denjenigen Werkstattbeschäftigten gestoßen, die keine ergänzenden Leistungen der Grundsicherung erhalten, etwa, weil sie neben ihrem Arbeitsentgelt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, die aufgrund der hohen Beitragsbemessung der Rentenbeiträge bei monatlich etwa 1.000,00 EUR liegt. Diese Beschäftigten verfügen einschließlich ihres Arbeitsentgeltes i. H. v. etwa 200,00 EUR über ein monatliches Gesamteinkommen von rund 1.200,00 EUR. Werkstattbeschäftigte mit einem Einkommen in dieser Größenordnung hätten auch in der Vergangenheit einen Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, also einen Beitrag zu den Kosten für Mittagessen leisten müssen, nämlich aufgrund der Bestimmung in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 SGB XII. Danach ist in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderungen die Aufbringung von Eigenmitteln nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten, dies jedoch dann nicht, wenn das Einkommen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nicht übersteigt. Das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2020 (432,00 EUR) liegt bei 864,00 EUR. Das Gesamteinkommen der Werkstattbeschäftigten mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach Erfüllung einer Anwartschaftszeit von 20 Jahren erworben wird, liegt über diesem Betrag, sodass sie auch in der Vergangenheit einen Beitrag für das Mittagessen hätten leisten müssen. Für sie ist also keine Änderung der Rechtslage eingetreten.

 

Rz. 11

Die Kosten im Zusammenhang mit der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagessens sind dagegen weiterhin wie im bis 31.12.2019 geltenden Recht den Fachleistungen zugeordnet. Deshalb bestimmt Abs. 4, dass die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers wie insbesondere räumliche Ausstattung der Küche, Geräte, Geschirr, Speiseausgabe und Büro vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden.

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