0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.7.2001 eingeführt worden. Sie ist in Abs. 3 Satz 2 und 3 geändert worden durch Art. 8 Nr. 6 Buchst. a und b des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). Mit diesem Gesetz wurde das BSHG mit Wirkung zum 1.1.2005 in das SGB XII eingeordnet.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 41 mit Wirkung zum 1.1.2018 nunmehr § 58. In Abs. 1 sind 2 Sätze angefügt worden, Abs. 3 wurde angesichts der Überstellung des Leistungsrechts der Träger der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den neuen Teil 2 des SGB IX neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Leistungen, die der zuständige Rehabilitationsträger (im Einzelnen § 63) im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften (vgl. § 7) erbringt. In § 7 in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung ist allerdings das Verhältnis des SGB IX Teil 1 zum Leistungsrecht nach den Sozialgesetzbüchern wesentlich geschärft worden. Durch den dort neuen Abs. 2 gelten die Regelungen für das Verfahren der Bedarfsermittlung, für das Teilhabeplanverfahren und die Zuständigkeitsklärung zwischen den Rehabilitationsträgern bundesweit einheitlich und zwingend. § 7 Abs. 2 bestimmt deshalb, dass die Kapitel 2 bis 4 des Teils 1 vorrangig gegenüber anderen Leistungsgesetzen anzuwenden sind und hiervon nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann. Von diesem Vorrang bleiben die leistungsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Leistungsgesetze aber unberührt. Für die Anspruchsvoraussetzungen und für den Leistungsumfang haben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 keine Auswirkungen.

Die Vorschrift richtet sich an den Rehabilitationsträger und nicht an die Werkstatt für behinderte Menschen. Die Aufgaben der Werkstatt sind in § 219 Abs. 1 und als fachliche Anforderungen in der Werkstättenverordnung (WVO) geregelt, im Einzelnen hier in § 5 (Arbeitsbereich).

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen im Arbeitsbereich

2.1.1 Leistungsvoraussetzungen, Personenkreis

 

Rz. 3

Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt erhalten nach Abs. 1 behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb i. S. d. § 215 oder Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen sind nachrangig, kommen also nur dann in Betracht, wenn Beschäftigung oder Maßnahmen der beruflichen Bildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sind. Eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb ist nun ausdrücklich in die Aufzählung in Nr. 1 aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich im Grunde lediglich um eine sprachliche Klarstellung, denn eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt gehörte auch bisher zu vorrangigen Beschäftigungsmöglichkeiten, die einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen ausgeschlossen haben.

Zu den Maßnahmen der beruflichen Bildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehört seit dem 1.1.2009 auch die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 55). Sie ist nunmehr in der Aufzählung in Nr. 2 anders als bisher ausdrücklich erwähnt. Inhaltlich war auch diese Maßnahme durch die Verweisung auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Aufzählung ("§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4") eingeschlossen. Die Maßnahme der individuellen betrieblichen Qualifizierung war bisher in § 33 Abs. 3 als Nr. 2a aufgeführt. Durch die geänderte Ziffernbezeichnung in dem an die Stelle des § 33 Abs. 3 getretenen § 49 Abs. 3 ist die individuelle betriebliche Qualifizierung dort nun als Nr. 3 aufgeführt.

Es besteht kein Wahlrecht zwischen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und einer Leistung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Wenn die Fähigkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, liegt ein Anspruch auf Teilhabe in einer Werkstatt ("Werkstattbedürftigkeit") nicht vor.

 

Rz. 4

Leistungen im Arbeitsbereich dürfen nur erbracht werden, wenn der behinderte Mensch in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Den behinderten Menschen dazu zu befähigen, ist Aufgabe des Berufsbildungsbereichs. Vor Beendigung dieser beruflichen Bildungszeit gibt der in den Werkstätten bestehende Fachausschuss (§ 2 der Werkstättenverordnung, WVO) gegenüber dem Rehabili...

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