Rz. 7

Nach Abs. 3 bestimmen sich die Leistungen grundsätzlich nach den entsprechenden Regelungen in Teil 1 des SGB IX (dort Kapitel 13, §§ 77 bis 84). Dies gilt nicht, soweit aufgrund der Besonderheiten der Eingliederungshilfe etwas Abweichendes zu regeln ist. Das gilt etwa für Leistungen zur Mobilität (§ 114), für die § 83 in Kapitel 1 mit zwei Maßgaben gilt. Auch ist für manche Leistungen eine gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte möglich (§ 116), was in Teil 1 nicht vorgesehen ist.

Der Verweis auf den Teil 1 gilt nicht für die Besuchsbeihilfen nach Abs. 2 Nr. 9, weil es diese Leistung in Teil 1 nicht gibt.

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