Rz. 19

Nach § 98 Abs. 2 sind die persönlichen Voraussetzungen für das Kug auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kug arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Abs. 2 findet auch bei der Entgeltfortzahlung bei nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch Anwendung (Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 9). Ob und wie lange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht, bestimmt sich nach den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Abreden. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Entgeltfortzahlung beträgt nach § 3 Abs. 1 EFZG bis zu 6 Wochen. Der Anspruch auf Kug besteht somit während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums weiter. Keinen Anspruch auf Kug haben hingegen Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen, §§ 44 und 45 SGB V.

 

Rz. 20

Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Kug zu, wenn die mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung während des Bezugs von Kug im Betrieb eintritt und solange er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG oder nach Tarifvertrag bzw. einer einzelvertraglichen Abrede hat. Abs. 2 ist auch nicht analog auf den Fall der Teilnahme eines nicht arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten Rehabilitationsmaßnahme anwendbar (BSG, Urteil v. 17.12.2013, B 11 AL 11/12 R; Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 9a).

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