Rz. 12

Der zweite Ausnahmefall betrifft Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses eine Beschäftigung aufnehmen, § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c . Dieser Ausnahmegrund ist arbeitsmarktpolitisch begründet, um Einstellungsbarrieren für junge Menschen nach Abschluss der Berufsausbildung abzubauen. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ist eine eigenständige persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Kug. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob die Aufnahme der Beschäftigung aus zwingenden Gründen erfolgt ist (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 98 Rz. 27).

 

Rz. 13

Für die Aufnahme der Beschäftigung ist es wegen der Zielsetzung dieser Ausnahmeregelung unerheblich, ob die Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt. Die Aufnahme der Beschäftigung hat im "Anschluss" an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu erfolgen. Nach der Gesetzesformulierung ist offen, welche zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen darf. Ein unmittelbarer zeitlicher Anschluss der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Ausbildungsende wird nicht verlangt. Unschädlich sind Zeiten der Nichtbeschäftigung von geringer Dauer zwischen dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung noch im Anschluss an die Ausbildung aufgenommen wird, wenn zwischen ihr und der Berufsausbildung kein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt (vgl. Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 98 Rz. 29 m. w. N.). Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ist der "Anschluss" noch gewahrt, wenn zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und der Begründung des neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein Zeitraum von bis zu einem Monat liegt.

 

Rz. 14

Abs. 1 Nr. 1 macht deutlich, dass – im Gegensatz zur anderen Versicherungsleistungen im SGB III – die Gewährung von Kug nicht von der Erfüllung einer bestimmten Vorversicherungszeit (Anwartschaftszeit) abhängig ist.

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