Rz. 40

Abs. 2 Nr. 6 bis 8 schaffen 3 eigenständige Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen Pflichten nach § 288a. Diese Regelung betrifft die private Berufsberatung. Der Bußgeldrahmen reicht jeweils bis zu 30.000 EUR.

 

Rz. 41

Abs. 2 Nr. 6 bedroht Arbeitgeber mit einem Bußgeld für den Fall, dass sie einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandeln. Eine solche Anordnung ist die teilweise oder völlige Untersagung der privaten Berufsberatung zum Schutze der Ratsuchenden. Zum Begriff der Berufsberatung vgl. § 30, dazu gehört nicht die Berufsaufklärung.

 

Rz. 42

Abs. 2 Nr. 7 legt einen eigenständigen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Pflichten zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nach § 288a Abs. 2 Satz 1 fest. Nr. 7 betrifft das einer möglichen Untersagung vorausgehende Verfahren zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, insbesondere die Vorlage von Geschäftsunterlagen. Die Vorschrift ist hinsichtlich der Auskünfte und der Vorlage der Unterlagen durch die Beschreibungen (nicht, nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig) umfassend. Schwierigkeiten bereitet die Frage, welche Auskünfte zur Durchführung des Untersagungsverfahrens i. S. d. § 288a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erforderlich sind, der Agentur für Arbeit also gegenüber dem Verlangen an die Berufsberatung betreibende Person oder Personengesellschaft kein milderes Mittel zur Verfügung steht, also die gewünschten Auskünfte auch auf andere, nicht im Vergleich unverhältnismäßige Weise erlangen kann. Dagegen sind Geschäftsunterlagen i. S. d. § 288a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 alle Unterlagen, die in Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen stehen und auf die der Betroffene Zugriff hat.

 

Rz. 43

Nach Abs. 2 Nr. 8 handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber gegen seine Pflicht verstößt, das in § 288a Abs. 3 Satz 2 geregelte Recht der Agentur für Arbeit zu dulden, die betroffenen Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die Regelung bezieht sich allein auf das Recht zum Betreten der Räume, nicht auf die Durchführung der Prüfung selbst. Das Betreten muss allerdings nach § 288a Abs. 3 erforderlich sein. Das kommt nur nach Maßnahmen nach § 288a Abs. 2 in Betracht und soweit danach noch Aufklärungsbedarf besteht, der nur in den Geschäftsräumen gedeckt werden kann, z. B. aufgrund bislang verweigerter oder unvollständig erteilter Auskünfte bzw. Unterlagen.

 

Rz. 44

Im Mittelpunkt der Regelungen steht der Schutz der Ratsuchenden. Alle Aktivitäten der Agentur für Arbeit sind auf deren Schutz auszurichten, insbesondere die Berücksichtigung des Regelalters der Ratsuchenden und die einschlägigen Gefahren missbräuchlicher Beratung durch Werbung für Sekten und andere Vereinigungen. Dazu hat die Agentur für Arbeit im Einzelfall die erforderlichen, also nach objektiven Maßstäben notwendigen Auskünfte einzuholen (zu verlangen) und durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zu verifizieren (Nr. 7). Dies kann, soweit erforderlich, durch besonders beauftragte Beschäftigte der Agentur für Arbeit in den Geschäftsräumen geschehen (Nr. 8). Je nach Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung wird die Agentur für Arbeit die private Berufsberatung durch bekannt zu gebenden Verwaltungsakt untersagen. Dieser ist als Anordnung vollziehbar, wenn er bindend, also unanfechtbar, oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Wird die Berufsberatung gleichwohl fortgesetzt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Nr. 6 vor.

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