0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 396 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) eingefügt worden. Die Vorschrift hat gegenüber der Vorgängervorschrift (§ 403 a. F.) Erweiterungen erfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert Verbote für die Stellen, die die nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgesehenen Leistungen erbringen und sonstige Aufgaben wahrnehmen, insbesondere die Agenturen für Arbeit und beauftragte Dritte. Sie hat ihren Ursprung im Gebot der Unparteilichkeit der Bundesagentur für Arbeit bei der Arbeitsvermittlung, ist aber bei den Datenschutzvorschriften umfassender ausgelegt worden. Sie enthält ein Kennzeichnungsverbot (Satz 1) und ein Maßregelungsverbot (Satz 2).

 

Rz. 2a

Kennzeichnungen oder Maßregelungen entgegen § 396 sind rechtswidrig, aber wenn sie durch die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung oder einen von der Arbeitsverwaltung beauftragten Dritten vorgenommen würden, nicht bußgeldbedroht. Gegebenenfalls kommen Schadenersatzansprüche in Betracht.

2 Rechtspraxis

2.1 Kennzeichnungsverbot

 

Rz. 3

Durch eine Kennzeichnung werden Feststellungen über eine Person oder Personengemeinschaft getroffen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kennzeichnung von vornherein besteht oder verdeckt negativ ist (ungünstige Kennzeichnung), und auch nicht darauf, für wen sie bestimmt ist. Irrelevant ist letztlich auch, ob dem Wortlaut nach überhaupt eine ungünstige Kennzeichnung gegeben ist. Es genügt für eine rechtswidrige Kennzeichnung, wenn diese zwar dem Wortlaut nach nicht unbedingt ungünstig ist, den Betroffenen aber im Zusammenhang mit dem im Einzelfall maßgebenden Sachverhalt typisierend darstellt oder mit einem Merkmal belegt. Damit wird die Neutralität der betroffenen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit bzw. des beauftragten Dritten bei der Speicherung bzw. Übermittlung von Daten herausgestellt.

 

Rz. 4

Durch das Kennzeichnungsverbot geschützt werden Berechtigte und Arbeitgeber. Arbeitgeber sind generell geschützt, andere Personen hingegen nur, wenn sie Berechtigte sind. Das sind alle Personen, die Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen können. Bezogen auf die Arbeitnehmer als Gegenstück zum Arbeitgeber sind das nicht nur diejenigen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben, sondern auch alle anderen Personen, die z. B. nur die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen können. Der Kreis der geschützten Personen ist aber größer als der Kreis der Arbeitnehmer, sonst hätte es des Begriffs der Berechtigten nicht bedurft. Auch Selbständige können z. B. zu den Berechtigten gehören.

Der Schutzbereich umfasst die Speicherung oder Übermittlung von Daten unabhängig davon, ob sie automatisiert erfolgt oder nicht. Speicherung und Übermittlung unterfallen der Datenverarbeitung (vgl. § 67 Abs. 6 SGB X).

Datenspeicherung umfasst das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger, der Datei ist, Teil einer Datei ist oder dazu werden kann. Speicherung im datenschutzrechtlichen Sinne ist auf Wiederverwendung gerichtet, was Wiederverwendbarkeit voraussetzt. Das betrifft z. B. gesperrte Daten, die zur Wiederverwendung freigegeben werden können, nicht aber Daten, die nach Verarbeitung wieder gelöscht werden. Werden Daten durch die Verarbeitung inhaltlich verändert, kommt es darauf an, ob sie so umgestaltet worden sind, dass sie nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Weise zur Wiederverwendung bereitstehen. Ist das der Fall, ist die Prüfung nach Satz 1 erneut vorzunehmen.

 

Rz. 5

Die Übermittlung von Daten geschieht durch Bekanntgabe an Dritte, gleich, ob es sich um gespeicherte oder durch Verarbeitung unmittelbar neu gewonnene Daten handelt. Daten sind dann übermittelt, wenn sie in die Verfügungsgewalt des Dritten gelangen. Übermittelt im Sinne der Vorschrift sind Daten jedoch schon dann, wenn sie zur Einsichtnahme oder zum Abruf bereitgestellt werden. Ob sie schließlich aufgenommen werden, ist irrelevant. Auch auf die Form der Übermittlung kommt es nicht an (Datenübertragung, Datenträger, Einsichtnahme in Listen usw.).

 

Rz. 6

Eine Kennzeichnung ist erlaubt, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und aus dem Wortlaut verständlich ist. Das ist der Fall, wenn die Kennzeichnung ohne weitere Erläuterungen nachvollzogen werden kann, sie einer der in § 394 Abs. 1 Satz 2 aufgelisteten Aufgaben unterfällt und zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und meint im Zusammenhang mit dem Kennzeichnungsverbot, dass der jeweiligen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit oder dem beauftragten Dritten kein milderes Mittel zur Verfügung steht als die Kennzeichnung, um die Aufgabe erfüllen zu können. Selbst dann ist zusätzlich abzuwägen, ob die Kennzeichnung keinen unverhältnismäßigen Schaden verursacht. Letztlich darf sich die konkrete Aufgabe nach § 394 Abs. 1 Satz 2 nur dadurch korrekt und zweckmäßig erfüllen lassen, dass eine Kenn...

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