0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.2.2006 in das SGB III eingefügt.

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2011 durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung ergänzt die §§ 28a, 345b und 349a. Durchgeführt wird die ab 1.2.2006 nach Maßgabe des § 28a mögliche freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, die ab 2011 im Gesetz durchgehend die Bezeichnung "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" (auch in § 352a) erhalten hat, auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit. Bei ihr ist die Weiterversicherung zu beantragen und an sie sind die Beiträge zu zahlen. Mit Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung können die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag selbst sowie auch die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt werden, das ebenfalls durch die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung gewährt wird. Folgerichtig hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bundesagentur selbst das Antrags- und Beitragsverfahren im Einzelnen regeln kann. Anordnungen nach dem SGB III erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 2a

Nachdem der Gesetzgeber zum 1.1.2011 in § 28a Abs. 5 Nr. 5 eine Kündigungsmöglichkeit für den Versicherten eingeführt hat, hat er als Folge hierzu die Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit im Anordnungsrecht nach § 352a um Näheres zur Kündigung erweitert. Daraufhin hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit die Anordnung nach § 352a mit Wirkung zum 1.1.2011 angepasst.

2 Rechtspraxis

2.1 Ermächtigung

 

Rz. 3

§ 352a ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zunächst zur Regelung des Antragsverfahrens. Die Notwendigkeit einer Antragstellung kann dabei durch die Anordnung nicht abbedungen werden. Im Übrigen umfasst die Ermächtigung das gesamte Verfahren, dazu gehören insbesondere die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit, die vorzulegenden Unterlagen und die Entscheidung über den Antrag sowie die Ausgestaltung einer Kündigung durch den Versicherten nach § 28a Abs. 5 Nr. 5.

 

Rz. 4

§ 352a ermächtigt die Bundesagentur ferner zur Regelung der Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a. Die Ermächtigung umfasst nicht die Bestimmung der Beitragshöhe; diese regelt § 345a. Die Anordnungsermächtigung berührt auch nicht die Frage, wer die Beiträge zu tragen hat, nämlich der Versicherte, und an wen die Beiträge zu zahlen sind, nämlich an die Bundesagentur für Arbeit. Dies ist gesetzlich in § 349a geregelt.

 

Rz. 5

Anordnungen nach dem SGB III erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (§ 373 Abs. 5) als oberstes Selbstverwaltungsorgan. Die Anordnung zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung nach § 28a wird in den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Die Bundesagentur für Arbeit hat von der Anordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Die Anordnung des Verwaltungsrates zum Antrags- und Beitragsverfahren (Anordnung nach § 352a) datiert v. 8.10.2010. Sie ist in der ANBA 2010 Nr. 12 S. 5 veröffentlicht worden und am 1.1.2011 in Kraft getreten.

2.2 Antragsverfahren

 

Rz. 6

Die Anordnung nach § 352a bestimmt die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, als zuständige Agentur für den Antrag. Das stimmt mit der regelmäßigen Zuständigkeit für Leistungen der Arbeitsförderung überein. Das ist darüber hinaus auch zweckmäßig, weil es der dezentralen Präsenz der Bundesagentur für Arbeit entspricht, zumal, nachdem die Grenzen der Bezirke der Agenturen für Arbeit im Bundesgebiet, wo noch nicht geschehen, an die Grenzen der jeweiligen Kommunen angepasst worden sind, auch, um Übereinstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften der kreisfreien Städte und Landkreise als Träger der Leistungen nach dem SGB II zu erreichen. Diese Agentur für Arbeit ist auch zuständig, wenn ein Auslandsbeschäftigter keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. In diesem Fall ist die Agentur zuständig, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz hatte.

 

Rz. 7

Antragsteller haben zwingend den von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordruck zu benutzen. Bundeseinheitliche Vordrucke ermöglichen ein effizientes Versicherungsverfahren.

 

Rz. 8

Für die freiwillige Weiterversicherung gelten die allgemeinen Mitwirkungsregelungen nach den §§ 60, 66 f. SGB I. Eine Bezugnahme auf die übrigen Vorschriften zur Mitwirkungspflicht (§§ 61 bis 65a SGB I) hält die Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit den Versicherungspflichtverhältnissen auf Antrag für entbehrlich. Können die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht festgestellt werden, wird dem Antrag nicht entsprochen (§ 1 Abs. 2 der Anordnung). Unabhängig davon, ob die Agentur für Arbeit den Antrag ablehnt oder nicht, kommt eine freiwillige W...

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