Rz. 3

§ 352a ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zunächst zur Regelung des Antragsverfahrens. Die Notwendigkeit einer Antragstellung kann dabei durch die Anordnung nicht abbedungen werden. Im Übrigen umfasst die Ermächtigung das gesamte Verfahren, dazu gehören insbesondere die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit, die vorzulegenden Unterlagen und die Entscheidung über den Antrag sowie die Ausgestaltung einer Kündigung durch den Versicherten nach § 28a Abs. 5 Nr. 5.

 

Rz. 4

§ 352a ermächtigt die Bundesagentur ferner zur Regelung der Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a. Die Ermächtigung umfasst nicht die Bestimmung der Beitragshöhe; diese regelt § 345a. Die Anordnungsermächtigung berührt auch nicht die Frage, wer die Beiträge zu tragen hat, nämlich der Versicherte, und an wen die Beiträge zu zahlen sind, nämlich an die Bundesagentur für Arbeit. Dies ist gesetzlich in § 349a geregelt.

 

Rz. 5

Anordnungen nach dem SGB III erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (§ 373 Abs. 5) als oberstes Selbstverwaltungsorgan. Die Anordnung zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung nach § 28a wird in den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Die Bundesagentur für Arbeit hat von der Anordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Die Anordnung des Verwaltungsrates zum Antrags- und Beitragsverfahren (Anordnung nach § 352a) datiert v. 8.10.2010. Sie ist in der ANBA 2010 Nr. 12 S. 5 veröffentlicht worden und am 1.1.2011 in Kraft getreten.

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