Rz. 2

§ 33 enthält den gesetzlichen Auftrag an die Agenturen für Arbeit zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Berufsorientierung durchzuführen. Hierzu hat sie umfassend Auskunft und Rat zu Fragen der Berufswahl, über Berufe und deren Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt zu geben.

Berufsorientierung ist damit eine Pflichtaufgabe der Agentur für Arbeit. Sozialrechtsverhältnisse werden durch Berufsorientierung eher nicht entstehen, mangels eines subjektiven Rechts auf Berufsorientierung, die insoweit nur eine gebotene Dienstleistung der Agentur für Arbeit darstellt, können bei fehlerhafter oder fehlender Berufsorientierung keine Ersatzansprüche oder Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Unter Umständen kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht, wenn die Agentur für Arbeit Informationspflichten verletzt, auf deren Erfüllung der Betroffene vertrauen durfte.

 

Rz. 2a

Berufsorientierung dient im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe dazu, die Kompetenzen von jungen Menschen und Erwachsenen für eine eigenständige Entscheidung über die Berufswahl zu vermitteln (Satz 1 Nr. 1) und den relevanten Personenkreis (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Ausbildung- und Arbeitsuchende) über die Orientierungsgegenstände nach Satz 2 zu unterrichten.

 

Rz. 2b

Satz 2 enthält die Gegenstände der Berufsorientierung. Das sind Auskunft und Rat

  • zu Fragen der Berufswahl,
  • über die Berufe, ihre Anforderungen und Aussichten,
  • über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung,
  • über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.

Diese Aufzählung ist abschließend formuliert. Sie bezieht sich in gleicher Weise auf die Vorbereitung der Berufswahl wie auch auf die Unterrichtung der angegebenen Personengruppen. Auszubildende haben die Berufswahlentscheidung bereits getroffen, deshalb sind sie in Satz 1 Nr. 2 nicht aufgeführt. Arbeitnehmer können dagegen beschäftigt sein, ohne einen bestimmten Beruf erlernt zu haben, dann steht ihnen eine Berufswahlentscheidung ggf. noch bevor. Unter Berufswahl ist aber jedenfalls auch die Berufswechselentscheidung zu verstehen, woraus sich auch erklärt, warum der Gesetzgeber als Personenkreis für die Vorbereitung auf die Berufswahl nicht nur junge Menschen, sondern ausdrücklich auch alle Erwachsenen unabhängig von ihrem Alter aufgeführt hat.

 

Rz. 2c

Ob die Berufsorientierung als Sozialleistung zu charakterisieren ist oder nicht, muss mangels Praxisrelevanz nicht zwingend beantwortet werden. Vor dem Hintergrund von sozialen Rechten, auf die schon nach dem SGB I ein individueller Anspruch besteht, wird man eher nicht von einer Sozialleistung ausgehen können (vgl. §§ 3, 11 SGB I).

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