Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet Arbeitgeber und Träger, bei denen eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:

  • Maßnahme der beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
  • Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • berufsvorbereitende Maßnahme,
  • Maßnahme der Benachteiligtenförderung (§§ 74 ff.).
 

Rz. 4

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den Zeitraum der Maßnahme selbst, aber auch darüber hinaus im Nachgang zur Maßnahme und besteht gegenüber den Agenturen für Arbeit, von denen der jeweilige Teilnehmer betreut wird.

 

Rz. 5

Die Regelung normiert zweierlei Verpflichtungen: zum einen die Erteilung von Auskünften über leistungsrechtlich erhebliche Tatsachen (Rechtmäßigkeitskontrolle), zum anderen eine Mitteilungspflicht über leistungsrechtlich erhebliche Änderungen.

 

Rz. 6

Soweit die Regelung zur Auskunft verpflichtet, bezieht sich dies nicht allein auf die Antwort auf einzelne Auskunftsbegehren, sondern auch auf generelle Auskünfte in Form von Mitteilungen. Der Gesetzgeber hat vorsichtig formuliert. Die Auskünfte sollen zwar Tatsachen wiedergeben, also keine Vermutungen oder Spekulationen sein. Diese müssen aber nicht leistungsrechtlich erheblich sein. Diese Bewertung wird der Agentur für Arbeit überlassen. Diese können auch Auskünfte verlangen, die gerade die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestätigen (z. B. Teilnehmer- und Teilnahmeübersichten).

 
Praxis-Beispiel

Der Teilnehmer zeigt Verhaltensauffälligkeiten. Die Agentur für Arbeit bewertet, ob der Teilnehmer aus der Maßnahme zu nehmen ist. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist (aktiv und unverzüglich) durch den Arbeitgeber bzw. dem Träger der Maßnahme mitzuteilen.

Sinn der Vorschrift ist vor allem eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit über Tatsachen, die leistungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung begründen könnten und weniger die Bestätigung leistungsberechtigender Tatsachen. In diesem Sinne haben Arbeitgeber und Träger Beobachtungen mitzuteilen, die leistungsrechtlich relevant sein könnten. Das können z. B. wiederholte stundenweise Fehlzeiten sein, die auf einer Beschäftigung beruhen. Durch die Mitteilung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 würde der Träger nicht seiner unverzüglichen Auskunftspflicht gerecht.

 

Rz. 7

Leistungsrelevante Änderungen sind der Agentur für Arbeit initiativ mitzuteilen (Anlehnung an die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I). Dazu gehört insbesondere der Ausfall von Unterricht oder das vollständige Fernbleiben des Teilnehmers vom Unterricht. Abs. 1 Satz 2 ist inhaltlich bereits durch Abs. 1 Satz 1 abgedeckt und wirkt insoweit nur pflichtverstärkend.

 

Rz. 8

Sowohl Auskünfte als auch Mitteilungen sind der Agentur für Arbeit unverzüglich zu erstatten. Eile ist geboten, damit die Agentur für Arbeit die leistungsrechtlichen Konsequenzen zeitnah ziehen kann (z. B. Entzug der Entgeltersatzleistung, Aufhebung der bewilligenden Entscheidung). Unverzüglich bedeutet Anzeige ohne schuldhaftes Zögern. Das dürfte im Rahmen der Auslegung noch zutreffen, wenn die entsprechende Auskunft oder Mitteilung binnen 7 Tagen erfolgt, seitdem der Träger oder Arbeitgeber Kenntnis von den mitzuteilenden Tatsachen erlangt hat.

 

Rz. 9

Abs. 1 begegnet insbesondere Tendenzen zum Leistungsmissbrauch. Die Auskunftspflicht besteht auch rückwirkend, nachdem die Maßnahme bereits beendet ist.

 

Rz. 10

Abs. 2 Satz 1 verpflichtet (ehemalige) Maßnahmeteilnehmer, die gefördert werden oder gefördert worden sind. Die betroffenen Maßnahmen entsprechen denen in Abs. 1 und umfassen seit dem 1.7.2020 auch die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Teilnehmer hat Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme zu erteilen. Dieser Verpflichtung liegt die Überlegung zugrunde, dass noch im Verlauf der Maßnahme oder aber im Anschluss daran die Integration in den Arbeitsmarkt gelungen ist, die Agentur für Arbeit oder der Maßnahmeträger hiervon aber keine Kenntnis erlangt. Die Auskunft hat große Bedeutung für den Erfolg der Maßnahme. Diese Bewertung nehmen sowohl die Agentur als auch der Träger vor. Die Verpflichtung des Teilnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit ist bereits in § 183 Abs. 1 Nr. 1 geregelt.

 

Rz. 11

Die weitere Verpflichtung, Auskünfte zur Qualitätsprüfung zu erteilen, bezieht sich auf die Qualitätsprüfung nach § 183, insbesondere Abs. 1 Nr. 2. Im Kern soll die Agentur für Arbeit Erkenntnisse erlangen, die für die weitere Zulassung des Trägers und der Maßnahme relevant sein können. Den Maßnahmeteilnehmern ist ein Wahlrecht darüber eingeräumt, wem sie Auskünfte zur Qualitätsprüfung erteilen. Nach Auffassung des Gesetzgebers könnte ansonsten insbesondere bei Unzufriedenheit mit der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßnahmeabsolventen nicht immer ein echtes Interesse an einer umfassenden Auskunftserteilung gegenüber dem Bildungsträger bzw. dem Träger der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Die Bildungsträger nutzen die Auskünfte für ihre Bilanz über die Bildungsmaßnahme. Werd...

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