Rz. 6

Eine wesentliche Minderung der Aussichten, wegen der Art und Schwere der Behinderung am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, liegt nicht allein aufgrund einer Behinderung und der damit einhergehenden allgemeinen Beeinträchtigung vor. Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt liegt eine wesentliche Minderung aber jedenfalls vor, wenn ohne spezifische Hilfen eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich ist. Zunächst sind die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, an dem konkreten Arbeitsplatz zu beurteilen, an dem der Mensch mit Behinderungen beschäftigt ist. Die Aussichten, trotz Behinderung am Arbeitsleben (weiterhin) teilzuhaben, werden gemindert, wenn zu befürchten ist, dass der Mensch mit Behinderungen die Beschäftigung nicht mehr zu den Bedingungen fortsetzen kann, wie das ohne die Behinderung der Fall gewesen ist. Eine wesentliche Minderung liegt dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen die Beschäftigung wegen der Behinderungen nicht mehr ausüben kann oder die weitere Beschäftigung nur noch mit erheblichen Einschränkungen, etwa einer deutlichen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit möglich ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung hat stets zur Folge, dass der Mensch mit Behinderungen einen neuen, behinderungskonformen Arbeitsplatz benötigt. Das betrifft nicht jede Beschäftigung auf einer Arbeitsstelle, die der Mensch mit Behinderungen noch ausüben kann und darf, sondern eine seiner Qualifikation entsprechende (zumutbare) Beschäftigung, z. B. im erlernten Beruf. Ausgangspunkt ist die frühere berufliche Stellung. Bei Berufsausbildung kommt es auf den angestrebten Beruf an. Wurde noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, ist auf das in Betracht kommende Berufsfeld und die maßgebende Ausbildung abzustellen. Bei nur erschwerter Erreichbarkeit eines solchen Arbeitsplatzes liegt eine wesentliche Minderung jedenfalls nicht vor, wenn es sich nur um geringfügige Einschränkungen handelt. Dabei sind alle verwaltungstypischen Aufwände außer Betracht zu lassen. Insbesondere ist vorrangig zu prüfen, ob die Beeinträchtigung nicht bereits durch allgemeine Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ausgeglichen werden kann. Hat der Mensch mit Behinderungen keinen Arbeitsplatz, ist auf die bisher tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten abzustellen. Entscheidend ist auch bei dieser Fallgruppe, dass es der Vermittlung eines Arbeitsplatzes bedarf, dem Menschen mit Behinderungen also nicht bereits eine ihm zumutbare Beschäftigung möglich ist.

 

Rz. 7

Eine nicht nur vorübergehende wesentliche Minderung liegt vor, wenn sie in absehbarer Zeit jedenfalls ohne spezifische Hilfen nicht wieder entfallen wird. Mangels gesetzlicher Konkretisierung kann hilfsweise von einem Zeitraum ausgegangen werden, der bei etwa 6 Monaten liegen dürfte. Es ist jedoch eine den maßgebenden Umständen entsprechende Einzelfallentscheidung zu treffen, die auf einer Prognose beruht. Die Agentur für Arbeit darf nicht abwarten, bis sich die nicht nur vorübergehende wesentliche Beeinträchtigung durch Ablauf von 6 Monaten erwiesen hat. Die Prognose der Agentur für Arbeit kann in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge