Rz. 35

Nach Abs. 4 hat auch der Erbe des Arbeitnehmers Anspruch auf Insolvenzgeld. Entsprechend der bedarfsunabhängigen Lohnersatzfunktion des Insolvenzgeldes kann dieses auch von den Erben beansprucht werden, wenn der berechtigte Arbeitnehmer vor dem Insolvenzereignis verstorben ist. Der Erbe hat für die Antragstellung die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 zu beachten. Ansprüche der Hinterbliebenen auf Gehaltsfortzahlung im Todesfall stehen dagegen den tariflich oder arbeitsvertraglich bestimmten Hinterbliebenen in Person zu und begründen damit keinen Anspruch auf Insolvenzgeld (BSG, Urteil v. 11.3.1987, SozR 4100 § 141b Nr. 39). Der Urlaubsanspruch und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers erlöschen mit dessen Tod und begründet insoweit ebenfalls keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.

 

Rz. 36

Der Nachweis der Erbberechtigung ist grundsätzlich – auch bei vorhandenem Testament – durch Vorlage des Erbscheins zu führen (Fachliche Weisung der BA, Stand: 20.12.2017). Soll der Nachweis nicht durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden, hat der Antragsteller im Rahmen einer wahrheitsgemäßen Erklärung alle übrigen Erbberechtigten zu benennen und zu erklären, dass weitere Erben nicht vorhanden sind und die Erteilung eines Erbscheins nicht beantragt wird. Grundsätzlich kann jeder Erbberechtigte das Insolvenzgeld unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 beantragen.

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