Rz. 652

Kann der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums seinen Bedarf für den Lebensunterhalt und/oder den Bedarf der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken, besteht nach Maßgabe der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anspruch auf Alg II für die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ggf. Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, soweit diese keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (vgl. §§ 7, 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Allerdings bestimmt § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, das eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (wie nach § 31 Abs. 1 SGB II) auch anzunehmen ist, wenn ihr Anspruch auf Alg ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat. Der Anspruch auf das Alg II vermindert sich nach Maßgabe des § 31 a SGB II, seit der Rechtsprechung des BVerfG v. 5.11.2019 kann er nur noch aufgrund der Berücksichtigung von Einkommen vollständig entfallen, wenn der insoweit nach Anrechnung maßgebende Leistungsbetrag 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (bzw. bei Meldeversäumnissen 10 bis 30 % des maßgebenden Regelbedarfs) unterschreitet (nicht jedoch in der Zeit des Sanktionsmoratoriums vom 1.7.2022 bis 31.7.2022 nach § 84 SGB II a. F.). Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III. Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich 3 Monate (§ 31b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).

 

Rz. 653

Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende begründet gesetzliche Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 5 Abs. 5a SGB V ist zu beachten, die Berücksichtigung der Zeit als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI, wenn Alg II bezogen wird (also nicht nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II oder nur darlehensweise).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge