Rz. 8

Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld bringen den Anspruch auf Alg stets zum Ruhen. Das gilt nicht für Sonderunterstützung nach dem MuSchG. Bei Zuerkennung von Übergangsgeld kommt es auf den Grund oder den zuerkennenden Träger nicht an (z. B. medizinische oder berufliche Rehabilitation, stationäre oder ambulante Leistung). Ausnahmsweise bringt die Zuerkennung von Übergangsgeld, dem eine Leistung zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) zugrunde liegt, den Anspruch auf Alg nicht zum Ruhen, wenn der Arbeitslose während dieser Zeit noch eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Ist eine Entscheidung über die Bewilligung von Alg wegen eines zuerkannten Anspruchs auf Übergangsgeld ganz aufgehoben worden und hat die Krankenkasse Krankengeld nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme wegen weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit gezahlt, besteht gegen die Bundesagentur für Arbeit kein Erstattungsanspruch der Krankenkasse, wenn eine Fortzahlung des Alg nach § 146 mangels eines erneuten Antrages des Leistungsberechtigten tatsächlich nicht erfolgt ist (SG München, Urteil v. 13.4.2012, S 36 AL 1154/09).

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