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Ob Neben- und Minijobs auf das Kug angerechnet werden, hängt davon ab, ob die Jobs während der Kurzarbeit aufgenommen wurden oder schon vorher bestanden. Bestand die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit, hat sie keine Auswirkungen auf die Höhe des Kug und wird nicht angerechnet. Sucht sich ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kug eine geringfügige Beschäftigung, wird das Entgelt auf das Kug angerechnet. Denn in diesem Fall liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. Auch Minijobs werden seit dem 1.7.2022 wieder vollständig angerechnet, wenn der Minijob während der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Nach Abs. 8 wird die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall der außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die während des Bezugs von Kug aufgenommen wird, nicht dem Ist-Entgelt hinzugerechnet wird. Die Rechtsverordnung nach Abs. 8 Satz 1 ist zeitlich zu befristeten. Nach Satz 3 tritt die Ermächtigung mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft.

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