Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine Experimentierklausel dar, die es den Agenturen für Arbeit ermöglicht, innovative, sonst durch das SGB III nicht gedeckte Förderungsmöglichkeiten einzusetzen. Die Agenturen für Arbeit sollen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten erschließen. Dabei können sie finanzielle Mittel aus dem Eingliederungstitel in Anspruch nehmen und – sofern sie sich im Zielgebiet des SGB III aufhalten – das Förderungsinstrumentarium des SGB III verlassen und selbst kreierte Instrumente einsetzen. Diese freien Leistungen dürfen die gesetzlich bereits vorgesehenen Leistungen nicht nur der Höhe nach aufstocken, sondern müssen ihren Zielen und Grundsätzen entsprechen und dürfen 10 % der Haushaltsmittel im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen nicht übersteigen (Abs. 1 Satz 1 und 2).

Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass durch die Leistungen der freien Förderung an Arbeitgeber der Wettbewerb nicht verfälscht werden darf.

Abs. 1 Satz 4 lässt Projektförderungen zu. Im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der EU ist die Vorschrift im Zusammenhang mit Satz 3 zu sehen. Nur unter der Bedingung, dass Arbeitgeber durch Projektförderung keine Vorteile erlangen, darf von der individuellen, den einzelnen Arbeitnehmer begünstigenden Förderung abgewichen werden. Insoweit bleiben staatliche Beihilfen unzulässig.

Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der die freie Förderung näher ausgestaltet werden kann.

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