Rz. 393

Abs. 6 enthält 3 Rückausnahmen, die sich jeweils auf Normen im BAföG beziehen. Abs. 6 Nr. 1 zielt auf § 2 Abs. 1a BAföG. Diese Regelung enthält spezifische Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung bei Besuch der Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 BAföG. Abs. 6 Nr. 2 zielt auf die §§ 12, 13 BAföG; davon sind einerseits Schüler (§ 12 BAföG) sowie Studierende (§ 13 Abs. 1 BAföG) betroffen, die bei ihren Eltern wohnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), und andererseits Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen (§ 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Hinzukommen muss für diesen Personenkreis, dass die Betroffenen BAföG-Leistungen erhalten bzw. nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder – für einen befristeten Zeitraum – das zuständige Amt für Ausbildungsförderung über einen gestellten Antrag noch nicht entschieden hat. Die Befristung reicht bis zum Ende des Monats, in dem das Amt über den Antrag entschieden hat. Abs. 6 Nr. 3 zielt auf § 10 Abs. 3 BAföG, der eine Altersbeschränkung (mit Ausnahmen) von 45 Jahren für die Ausbildungsförderung enthält und betrifft Abendschüler an der Hauptschule, Realschule oder einem Gymnasium.

 

Rz. 394

Ein Fall nach Abs. 6 Nr. 1 liegt vor, wenn beim Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen oder Berufsfachschulen einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 oder keine Berufsausbildung voraussetzenden Fach- und Fachoberschulen kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, weil der Schüler bei seinen Eltern wohnt oder nicht bei seinen Eltern wohnt, aber bei Führung eines eigenen Haushaltes von deren Wohnung aus die zumutbare Ausbildungsstätte täglich gut erreichen kann und weder verheiratet ist oder war bzw. in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war und auch nicht mit einem Kind zusammenlebt; soweit in diesen Fällen kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht. Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 besteht also trotz eines Leistungsausschlusses nach Abs. 5 Satz 1 wegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung im Rahmen des BAföG, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht vorliegen. Nach Auffassung des SG Kiel greift Abs. 6 Nr. 1 in jeder Konstellation des Leistungsausschlusses nach § 2 Abs. 1a BAföG und setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte im Haushalt der Eltern wohnt (SG Kiel, Beschluss v. 10.10.2013, S 30 AS 337/13 ER). So hat auch das LSG Schleswig-Holstein entschieden (Beschluss v. 17.10.2013, L 6 AS 185/13 B ER). Das System der Grundsicherung habe anders als das BAföG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Deshalb stehe der Rückausnahme nicht entgegen, dass Auszubildende, die, obwohl sie von der Wohnung der Eltern aus eine zumutbare Ausbildungsstätte erreichen könnten, in einer eigenen Wohnung leben und deshalb nach der gesetzgeberischen Wertung im BAföG von Leistungen zur Ausbildungsförderung ausgeschlossen werden sollen.

 

Rz. 395

Abs. 5 gilt im Übrigen nicht, wenn aufgrund einer Ausbildungsunterbrechung keine Förderleistungen mehr erbracht werden (Unterbrechung für mehr als 3 Monate). Es ist gerechtfertigt, einen Leistungsanspruch dann vorzusehen, wenn zwar nicht die abstrakte Fördermöglichkeit entfällt, wohl aber die Ausbildung selbst nicht mehr durchgeführt wird. Dafür muss sie nicht endgültig abgebrochen worden sein.

 

Rz. 396

Die Rückausnahme vom Ausschluss nach Abs. 5 Satz 1 aufgrund des Abs. 6 Nr. 2 betrifft Auszubildende, deren Ausbildungsförderungsbedarf sich nach deren Eigenschaft als Schüler (§ 12 BAföG) oder als Studierende in

  • Fachschulklassen bei abgeschlossener Berufsausbildung,
  • an Abendgymnasien und Kollegs,

oder sich nach deren Eigenschaft als Studierende an

  • höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen richtet, die bei ihren Eltern wohnen.
 

Rz. 397

§ 12 BAföG erfasst Schüler von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Fachoberschulklassen ohne vorausgesetzte abgeschlossene Berufsausbildung mit Wohnung außerhalb des Elternhauses (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG),
  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG), sowie
  • Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG).
 

Rz. 398

Für die Rückausnahme kommt es darauf an, dass der Auszubildende den Bedarf als Leistung erhält oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält (Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a), wobei unerheblich ist, ob der Leistungsanspruch allein wegen der Berücksichtigung von Einkommen, allein wegen der Berücksichtigung von Vermögen oder wegen der Berücksichtigung sowohl von Einkommen als auch von Vermögen nicht besteht bzw. über die beantragte Leistung noch nicht entschieden wurde (Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b). Der Leistungsbezug kann durch Vorlage des ...

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