Rz. 244

Abs. 3 Nr. 3 definiert den berechtigten Kreis der Partner erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in der Bedarfsgemeinschaft. Partner kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte nach rechtswirksamer Eheschließung (Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a), die nicht mit einem Partner unter 16 Jahren möglich ist (§ 1303 Satz 1 BGB), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3 Buchst. b) und der mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Einstehensgemeinschaft bildende Partner (Nr. 3 Buchst. c) sein. Personen im Alter von 16 und 17 Jahren dürfen keine Ehe eingehen, diese bleibt aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung durch richterliche Entscheidung des Familiengerichts wirksam und damit auch die Partnerschaft i. S. v. Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a. Diese Regelungen gelten auch für Ehen nach ausländischem Recht. Es kann eine Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c vorliegen. Von einer bestehenden Partnerschaft soll auszugehen sein, wenn subjektiv und objektiv eine Ausschließlichkeit der Beziehung vorliegt (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.1.2015, L 6 AS 214/14 B ER). Die grundsätzliche Möglichkeit der Eheschließung ist gegeben, wenn das Alter unberücksichtigt bleibt, aber mindestens 16 Jahre beträgt. Ausschließlichkeit bedeutet im Übrigen, dass bei Mehrehen keine Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c neben einer Ehe i. S. einer Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a vorliegen kann. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten kommt es nicht darauf an, ob sie das gleiche Geschlecht besitzen oder nicht (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass ein Partner z. B. als Bezieher einer Rente wegen Alters selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R) oder nicht erwerbsfähig ist (LSG Thüringen, Urteil v. 13.4.2016, L 4 AS 882/13). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob er selbst erwerbsfähig ist (LSG Thüringen, Urteil v. 13.4.2016). Leistungen für eine Eheschließung ("Heiratsgeld") sieht das SGB II nicht vor (SG Mainz, Beschluss v. 17.5.2018, S 10 AS 777/17).

 

Rz. 245

Es kann immer nur eine Person als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Das gilt auch in Fällen der Vielehe, die z. B. nach islamischem Recht möglich ist. Danach kann ein Mann bis zu 4 Frauen ehelichen. In Deutschland werden diese religiös von einem Imam geschlossen. Der Bedarfsgemeinschaft kann nur die erste Frau aus der Vielehe zugeordnet werden. Eine Partnerschaft mit einer weiteren Frau kann im rechtlichen Sinne der Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegen, da diese eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art nicht zulassen darf.

 

Rz. 246

Eheleute sind ab dem Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten gegenseitige Partner i. S. d. Abs. 3 Nr. 3a. Eine Ehe endet typischerweise mit dem Tag der Scheidung oder dem Tod eines Ehegatten. Im Fall der Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe hat diese zu keinem Zeitpunkt bestanden; diese Wirkung der Herstellung der vor der Eheschließung maßgebenden Verhältnisse tritt mit der Rechtskraft der Nichtigkeitserklärung ein. Die Regelung fordert zusätzlich, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das soll nicht ausschließlich nach den Kriterien des § 1567 BGB beurteilt werden (SG Mainz, Urteil v. 26.3.2013, S 17 AS 1159/12). Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn sie auf Dauer keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr führen (wollen). Davon ist z. B. bei einem Umzug in ein Frauenhaus oder bei Verweisung eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung auszugehen. Von diesem Zeitpunkt an entfällt die gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, die früheren Partner bilden eigene Bedarfsgemeinschaften. Räumliche Trennung ist dafür nur ausreichend, wenn in einer Gesamtschau keine erkennbare Absicht mehr besteht, die eheliche Verbindung innerhalb der noch gegebenen Möglichkeiten aufrechtzuerhalten (anders SG Mainz: Es genügt ein nicht nur vorübergehend fehlender Haushalt, vgl. Rz. 248, 249 entgegen der Rechtsprechung des BSG). Allgemein ist davon auszugehen, dass eine beruflich oder durch eine Krankheit bedingte räumliche Trennung keine dauernde Trennung i. S. der Vorschrift zur Folge hat. Ist eine räumliche Trennung gegeben, kann der außerhalb des Haushalts Lebende nicht nach Abs. 3 Nr. 2, wohl aber nach Abs. 3 Nr. 3a Berechtigter sein. Eine Strafhaft steht der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen, sondern führt nur zu einem Leistungsausschluss des Inhaftierten (BSG, Urteil v. 22.8.2013, B 14 AS 78/12 R). Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, aus der ein Partner zum Leistungssystem des AsylbLG gehört, wird nach dem SGB II keine Leistung für den anderen Partner nach Regelbedarfsstufe 1, sondern nur nach Regelbedarfsstufe 2 gewährt (vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2017, B 4 AS 37/16, zuvor anders BSG, Urteil v. 6.10.2011, B 14 AS 171/10 R). Bei Ehen mit einer minderjährigen, aber mindestens 16 Jahre alten Person wird dem volljährigen Leistungsberechtigten die Regelbe...

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