Rz. 8

§ 61 berechtigt den jeweils zuständigen Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 5; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 8; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 3). Ausdrücklich erwähnt ist nur die Agentur für Arbeit. Die Berechtigung der gemeinsamen Einrichtung ergibt sich aus § 44b Abs. 3 Satz 1, weil die Aufgaben der Agentur für Arbeit kraft Gesetzes auf die Arbeitsgemeinschaft übergehen.

 

Rz. 9

Haben kommunale Träger die Aufgaben auf die gemeinsame Einrichtung tatsächlich übertragen, so ergibt sich die Berechtigung der Arbeitsgemeinschaft ebenfalls (§ 44b Abs. 3 Satz 2; Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 5; ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 8; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 8).

 

Rz. 10

Die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b erfüllen im Umfang des § 6 Abs. 1 Satz 1 die Aufgaben der Agentur für Arbeit, weshalb sie auch die Berechtigung zur Geltendmachung des Auskunftsbegehrens besitzen (ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 8; Schweigler/Niedermeier, info also 2022 S. 195 m. w. N.).

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