0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 in das SGB II eingefügt worden (Art. 1 Nr. 6, Art. 17 des genannten Gesetzes).

Abs. 2 wurde zum 31.12.2005 durch das 1. SGB II-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3675) geändert.

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 wurden mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) neu gefasst.

Zum 1.1.2007 wurde Abs. 2 redaktionell geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3376).

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 wurden Abs. 1 und 2 geändert sowie Abs. 4 und 5 zum 1.1.2011 angefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112). In diesem Zusammenhang ist Abs. 2 geändert und Abs. 2a durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 eingefügt worden.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen v. 1.12.2016 (BGBl. I S. 2755) mit Wirkung zum 7.12.2016 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 weist den zugelassenen kommunalen Trägern die Rechtsstellung der Bundesagentur für Arbeit zu. Mit der Trägerschaft gehen auch die Rechte und Pflichten – bis auf abschließend aufgezählte Ausnahmen – auf den zugelassenen kommunalen Träger über. Verfassungsrechtlich bildet Art. 91e Abs. 2 GG die Grundlage für die Rechtsstellung der kommunalen Träger i. S. v. § 6b. Bei der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger handelt es sich um eine Übertragung der Zuständigkeiten mit der Folge originärer Aufgabenwahrnehmung durch den delegierten kommunalen Träger. Es handelt sich nicht um einen Fall der Organleihe.

 

Rz. 2a

Anders als bei der Einführung des SGB II bestimmt die Vorschrift nicht mehr, dass der Datenabgleich gemäß § 52 und die Erstellung von Eingliederungsbilanzen (§ 54) zu den Aufgaben gehören, die nicht durch die zugelassenen kommunalen Träger wahrzunehmen sind. Diese Befugnis wird den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a nunmehr eingeräumt. Zugleich sind dazu auch verpflichtet.

 

Rz. 2b

Die zugelassenen kommunalen Träger können beim Datenabgleich nach § 52 ihre Daten der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung unmittelbar und nicht mehr nur über die Bundesagentur für Arbeit übermitteln (Anfragedatensätze). Auf dem Rückweg erhalten die zugelassenen kommunalen Träger auch die Ergebnisse des Datenabgleichs (Überschneidungsmitteilungen) unmittelbar von der Datenstelle. Damit entfällt auch ein Schwachpunkt im Berichtswesen über den Datenabgleich, weil der politisch ungeliebte Weg der Berichte zugelassener kommunaler Träger aus der Auswertung erzeugter Überschneidungsmitteilungen über leistungsrelevante Sachverhalte während des Bezuges von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Die Gesetzesbegründung weist zudem darauf hin, dass durch Änderung des § 52 der Datenabgleich zu bestimmten Terminen stattfinden muss, um das Vorhalten größerer Datenbestände über längere Zeiträume bei der Datenstelle zu vermeiden. Es bedarf allerdings einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen mehreren zugelassenen kommunalen Trägern sowie zwischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen, wenn Leistungsmissbrauch nicht im eigenen Jobcenter aufgedeckt wird.

 

Rz. 2c

Hinsichtlich der Eingliederungsbilanzen ist seit der Änderung klargestellt, dass die für die Leistungserbringung zuständige Grundsicherungsstelle, also die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger den Erfolg von Eingliederungsmaßnahmen nicht nur kommentiert, sondern auch die Eingliederungsbilanzen erstellt. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern einheitliche Berechnungsmaßstäbe und relevante Datenauswertungen für die Erstellung der Eingliederungsbilanzen zur Verfügung stellt.

 

Rz. 2d

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 sind zusätzlich die Aufgaben nach § 48b (Abschluss von Zielvereinbarungen), § 56 Abs. 2 (Kostenerstattungsregelung für Begutachtungen durch den medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung mit Vereinbarungsermächtigung) und § 64 (Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Leistungsmissbrauch im eigenen Zuständigkeitsbereich) vom Aufgabenübergang auf die zugelassenen kommunalen Träger ausgenommen worden. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um Ausgestaltungen der gemeinsamen Einrichtungen, deshalb ist es folgerichtig, dass sie nicht zu Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger werden.

 

Rz. ...

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