Rz. 3

Die Vorschrift hat einen doppelten Zweck: einerseits die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung sicherzustellen, andererseits die Agentur für Arbeit in die Lage zu versetzen, Maßnahmen der Eingliederung aktiv zu begleiten und bei Bedarf einzugreifen, um den Maßnahmeerfolg zu sichern (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 61).

Zur Erreichung des angestrebten Zwecks regelt Abs. 1 die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Trägers. Ergänzend zu § 60 SGB I, der die leistungsberechtigten Teilnehmer an Maßnahmen zur Anzeige erheblicher Tatsachen verpflichtet, begründet Abs. 2 eine eigenständige Auskunftspflicht des Teilnehmers bei der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Eingliederung. Nach der Gesetzesbegründung lehnt sich die Vorschrift an § 318 SGB III an (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 61). § 61 entspricht im Wesentlichen § 318 SGB III (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 3; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 2).

 

Rz. 4

Durchgreifende Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht (LSG Hamburg, Urteil v. 21.5.2010, L 5 AS 48/09; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 6; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 10). Zwar berührt § 61 unverkennbar das informationelle Selbstbestimmungsrecht, wie es aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Bei verfassungskonformer Auslegung ist dies aber hinzunehmen. Wird nämlich – wie es § 61 vorsieht – die Datenübermittlung auf die für die Leistungserbringung erheblichen Tatsachen beschränkt, geht es nicht allein um die Sicherung der Verwaltungspraktikabilität, sondern vielmehr um die Sicherung und Verbesserung der Vermittlungstätigkeit (LSG Hamburg, Urteil v. 21.5.2010, L 5 AS 48/09).

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