Rz. 42

Auskunftsberechtigt sind trotz der alleinigen Erwähnung der "Agentur für Arbeit" alle Grundsicherungsträger (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.3.2014, L 2 AS 877/12; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 6). Die Auskunftspflicht umfasst sämtliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 (Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 60 Rz. 29).

 

Rz. 43

Da im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II von dem Einkommen oder Vermögen des Partners oder der Partnerin abhängig ist, regelt Abs. 4 die Auskunftspflicht des Partners über sein Einkommen und Vermögen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn der Grundsicherungsträger von einer Partnerschaft ausgeht (Schoch, in: Münder, SGB II, § 60 Rz. 39, unter Hinweis auf Armborst, info also 2007 S. 147). Die Auskunftsverpflichtung nach Abs. 4 beruht auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen 2 Partnern. Demgegenüber setzt die Anwendung von Abs. 2 ein Unterhaltsrechtsverhältnis voraus (BSG, Urteil v. 24.2.2011, B 14 AS 87/09 R). Wegen dieses Unterschieds kann über Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden, nicht hingegen die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte (BSG, Urteil v. 24.2.2011, B 14 AS 87/09 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.9.2016, L 7 AS 3613/15; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.3.2014, L 2 AS 877/12; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 19). Aus Satz 1 Nr. 1 ergibt sich keine Grundlage dafür, Auskünfte von dem Partner des Antragstellers abzuverlangen, die in keinem Zusammenhang mit seinem Einkommen oder Vermögen stehen. Deshalb kann der Grundsicherungsträger vom Partner des Antragstellers auch nicht verlangen, den Vordruck mit der Anlage WEP zum Leistungsantrag auszufüllen.  

 

Rz. 44

Darüber hinaus gelten die Auskunftspflichten nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auch für alle Banken etc. Die Auskunftspflicht wird fällig, sobald der SGB II-Träger mit einem Auskunftsverlangen an den Partner/Dritten herantritt. Die Auskunftspflicht erlischt, sobald der Partner die entsprechende Auskunft erteilt hat oder die Partnerschaft endet. Wer Partner im Sinne von Abs. 4 ist, bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Danach ist Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt und der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner. Der Auskunftsanspruch besteht nur insoweit, als es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Die Vorschrift begründet also keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners (Wagner, in: juris-SGB II, § 60 Rz. 49). Der Träger der SGB II-Leistungen kann das Verlangen auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners eines Hilfesuchenden nach Abs. 4 durch einen Verwaltungsakt betreiben (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 20.4.2007, L 13 AS 40/07). Der Grundsicherungsträger ist aber nicht verpflichtet, auf der Grundlage von § 60 Abs. 4 ein Auskunftsverlangen an den Partner des Leistungsberechtigten zu richten, wenn sowohl er als auch sein Partner das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft bestreiten, eine solche aber tatsächlich vorliegt. In einem solchen Fall ist der Grundsicherungsträger berechtigt, Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu versagen, wenn der Partner des Leistungsberechtigten nicht bereit ist, Fragen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beantworten (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.2.2008, L 8 AS 3380/07).Auch die Vorschriften über die Aufwandsentschädigung gelten entsprechend. .

 

Rz. 45

Die Umdeutung eines auf § 60 Abs. 4 gestützten Verwaltungakts in einen Verwaltungsakt nach § 60 Abs. 2 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 43 SGB X nicht vorliegen (BSG, Urteil v. 24.2.2011, B 14 AS 87/09 R; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 22). Das Auskunftsverlangen eines Grundsicherungsträgers kann im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auffassung des BSG nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn diese Regelung anderen Zwecken dient oder auf einen anderen Sachverhalt abstellt (BSG, Urteil v. 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R).

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