Rz. 8

Mit Abs. 1 und 2 werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass auch weiterhin von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die für verschiedene in Abs. 3 genannte Zwecke erforderlichen Daten erhoben und von den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Die zuständigen Träger der Grundsicherung erheben laufend die sich aus der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten.

 

Rz. 8a

Die Neufassung der Vorschrift zum 11.8.2010 sieht vor, dass die konkrete Festlegung von Art und Umfang der benötigten Daten nicht mehr wie bisher gesetzlich vorzunehmen ist, sondern auf Basis einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann (kritisch dazu Merten, in: BeckOK, SGB II, § 51b Rz. 4, der die Regelung für verfassungsrechtlich problematisch einstuft, weil ein Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung nur durch Parlamentsgesetz erfolgen könne und § 51b keine enumerative Aufzählung von Art und Umfang der Daten enthält). Grundlage – so die Gesetzesbegründung – sind die bisher in § 51b Abs. 1 bis 3a niedergelegten Regelungen. Eine auf § 51b Abs. 1 Satz 2 beruhende Rechtsverordnung ist zum 23.8.2010 erlassen worden. Die Verordnung zur Erhebung von Daten nach § 51b SGB II v. 12.8.2010 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Art. 12 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) enthält in § 1 diejenigen Daten, die die Grundsicherungsträger erheben dürfen. § 2 der Verordnung bestimmt, dass der Bund-Länder-Ausschuss regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b zu erhebenden Daten berät. Der Bund-Länder-Ausschuss kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zur künftigen Veränderung der Daten eine Arbeitsgruppe einsetzen, die Sachverständige hinzuziehen kann.

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