Rz. 3

Angesichts des Ziels einer effizienten Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt der Aufbau eines Informationssystems, das alle für die Steuerung des Prozesses benötigten Daten über die Leistungsbezieher und die Leistungen nach SGB II zusammenfasst, im Interesse sowohl der kommunalen Träger als auch der Agenturen für Arbeit. Dies bedingt auch, alle benötigten Daten in standardisierter Form zu erfassen und weiterzuleiten (BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 35 Art. 1 zu Nr. 25a § 51b).

 

Rz. 4

Die Vorschrift ergänzt die §§ 67 ff. SGB X. Sie regelt die Datenerhebung, Datenübermittlung, Datenverarbeitung und Datennutzung durch die Träger der Grundsicherung. Sie soll die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen schaffen, um ein leistungsfähiges Fallmanagement jedes einzelnen Fallmanagers zu ermöglichen. Zum Aufbau dieses Informationssystems werden alle Daten von allen Trägern der Grundsicherung an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt (auch: Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51b Rz. 3).

 

Rz. 5

Zugleich bildet § 51b die Voraussetzung zur Erfüllung der der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen statistischen Aufgaben nach § 53 sowie der Wirkungsforschung.

 

Rz. 6

Die Bundesagentur für Arbeit verfügt bereits über ein auf Einzeldatensätzen basierendes Informationssystem, das nicht für Zwecke der Statistik und Wirkungsforschung, sondern besonders für das Fallmanagement genutzt wird. Angestrebt ist, dass der Fallmanager jederzeit die bisherigen Betreuungs- und Eingliederungsmaßnahmen und die Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitsuchenden bei seinen Entscheidungen über die weitere Betreuung angemessen berücksichtigen kann. Dieses Informationssystem sollte auch bei der Betreuung von Arbeitsuchenden nach dem SGB II durch kommunale Stellen genutzt werden, die sich deshalb – in technisch kompatibler Weise – in das Datenerfassungssystem der Bundesagentur einbringen müssen.

Es wäre aus Wirtschaftlichkeitsgründen, aber auch im Interesse des angestrebten Eingliederungserfolgs kontraproduktiv, wenn die kommunalen Stellen zwar die Daten der Bundesagentur über die frühere Betreuung des Hilfebedürftigen nutzen, aber keine Daten über die Betreuung der Hilfebedürftigen bei der Kommune zur Verfügung stellen. Dies wäre insbesondere nachteilig bei Hilfebedürftigen, die zunächst von einer Kommune betreut werden und zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines Umzugs, Wegfalls der Bedürftigkeit oder des Erwerbs eines Arbeitslosengeld-I-Anspruchs von der Bundesagentur (oder auch einer anderen Kommune) betreut werden (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 35 Art. 1 zu Nr. 25a § 51b).

 

Rz. 7

Abs. 1 regelt den Grundsatz der laufenden Erhebung der sich bei der Durchführung der Grundsicherung ergebenden Daten durch die zuständigen Träger der Grundsicherung. Abs. 2 bestimmt, welche Angaben zum Zweck der Leistungsgewährung an Hilfebedürftige oder Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften erhoben und übermittelt werden dürfen. Abs. 3 zählt die Zwecke auf, zu denen die erhobenen Daten verarbeitet und genutzt werden können.

Abs. 4 enthält eine Regelungsermächtigung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene hinsichtlich des Umfangs der zu übermittelnden Daten, einer Inventurmeldung sowie der Fristen für die Datenübermittlung.

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