Rz. 30

Nach Abs. 3 Satz 1 ist die Aufrechnung nicht zulässig für Zeiträume, in den der Auszahlungsanspruch nach § 31b Abs. 1 Satz 1 um mindestens 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Durch Satz 1 soll das Zusammentreffen einer Minderung aufgrund von Pflichtverletzungen nach den §§ 31 bis 32 mit einer Aufrechnung ausschließen, sofern Aufrechnung und Minderung einen Betrag von 30 % des maßgebenden Regelsatzes übersteigen (BR-Drs. 66/16 S. 62). Ist der Leistungsanspruch wegen Pflichtverletzung oder eines Meldeversäumnisses um 30 % gemindert, ist daneben eine Aufrechnung nicht mehr möglich, d. h. die Aufrechnung darf nicht mehr erklärt werden (BR-Drs. 66/16 S. 62; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 62).

 

Rz. 31

Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass im Falle einer geringeren Minderung des Auszahlungsbetrages als 30 % die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist.

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