Rz. 19

Nach Nr. 4 ist die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Grundsicherungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten haben, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen. Nach § 331 Abs. 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen würden und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 60 m. w. N.). Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung einer Weiterzahlung der Leistungen bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides, aus dem sich die Leistung ergibt (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 40 Rz. 17).

 

Rz. 20

§ 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III spricht von "laufenden Leistungen". Insofern kommen nach Nr. 4 nur Geldleistungen, nicht aber Sachleistungen in Betracht (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 40 Rz. 18; Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 63). Laufende Geldleistung sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen für bestimmte Zeitabschnitte (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 63 m. w. N.). Die vorläufige Zahlungseinstellung ist nicht möglich, wenn das Ruhen oder der Wegfall des Anspruchs nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern von einer Ermessensentscheidung abhängig ist. § 331 Abs. 1 SGB III setzt zudem voraus, dass der Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit aufzuheben ist. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Leistungsbezieher bösgläubig i. S. v. §§ 45, 48 SGB X war. Durch die zum 1.4.2011 erfolgte Ergänzung der bislang in Abs. 1 Nr. 2 erhaltenen Regelung wird klargestellt, dass die Träger bei Vorliegen der in § 331 SGB III genannten Voraussetzungen nicht nur zur Zahlungseinstellung hinsichtlich des gesamten Leistungsanspruchs, sondern auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind (BT-Drs. 17/3404 S. 190; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40 Rz. 107; Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 64). Voraussetzung ist, dass die Träger Kenntnis von Tatsachen haben, die sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer entsprechenden Teilaufhebung berechtigen würden. Die Kenntniserlangung muss sich auf Tatsachen beziehen, die von Gesetzes wegen zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen. Diese liegt nicht vor, wenn zum Wegfall des Anspruchs noch ein Verwaltungsakt des Grundsicherungsträgers erforderlich ist.

 

Rz. 21

Liegen die Voraussetzung nach § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor, steht die vorläufige Zahlungseinstellung im Ermessen des Grundsicherungsträgers (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 40 Rz. 21 unter Hinweis auf den Wortlaut von Nr. 4 – "...berechtigt sind..."; Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 62). Die rechtliche Qualität der vorläufigen Zahlungseinstellung ist streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die vorläufige Zahlungseinstellung sei als Verwaltungsakt anzusehen. Nach der Gegenauffassung hat erst die endgültige Entscheidung über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides die Qualität eines Verwaltungsaktes (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 40 Rz. 23).

 

Rz. 22

Nach § 331 Abs. 2 SGB III hat die Agentur für Arbeit eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, 2 Monate nach der vorläufigen Einstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Soweit also innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Zahlungseinstellung ein Aufhebungsbescheid für die Vergangenheit nicht erteilt wurde, ist die laufende Zahlung unverzüglich nachzuzahlen. Die Nachzahlung ist verpflichtend; der Grundsicherungsträger hat dabei kein Ermessen (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 40 Rz. 10).

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