Rz. 10

Die Entscheidung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Gewährung oder Versagung einer Leistung nach dem SGB II erfolgt durch Verwaltungsakt. Entscheidet der Träger nicht, kann ggf. über eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Entscheidung herbeigeführt werden.

Auch wenn der Verwaltungsakt in der Praxis i. d. R. schriftlich ergeht, ist er grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Eine schriftliche Bestätigung ist allerdings dann notwendig, wenn der Betroffene dies unverzüglich nach Erteilung eines mündlichen Verwaltungsaktes verlangt und er hieran ein berechtigtes Interesse hat (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Der Verwaltungsakt über die Gewährung von Leistungen kann Nebenbestimmungen enthalten. Nebenbestimmungen können eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X), eine Befristung (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) oder eine Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) sein. Schließlich ist dem Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 36 SGB X). Ein Verwaltungsakt wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird (§ 37 SGB X).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge