Rz. 52

Abs. 10 ist ebenfalls mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 in § 40 eingefügt worden. Er bestimmt, dass Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, in monatlichen Raten in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen sind. Dies gilt nach Abs. 10 Satz 2 dann nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneut Hilfsbedürftigkeit eintritt. In der Praxis wurde im Voraus ausgezahlte Leistungen für den Monat der Arbeitsaufnahme dann ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn das erste Gehalt noch in demselben Monat zufließt. Dies führte bislang dazu, dass Leistungsberechtigte häufig einen großen Teil ihres ersten Einkommens aus Erwerbstätigkeit für die Erstattung aufwenden mussten (BT-Drs. 20/4360 S. 36). Für eine Ratenzahlung bedurfte es jeweils einer gesonderten Vereinbarung mit dem zuständigen Träger. Durch die nun im Gesetz aufgenommene Regelung sind solche individuellen Vereinbarungen nicht mehr erforderlich. Unter dem Begriff "Regelbedarf" ist der in § 20 genannte Bedarf zu verstehen, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Heizung.

 

Rz. 53

Satz 2 stellt klar, dass die gesetzlich vorgesehene Ratenzahlung nur solange gilt, wie keine erneute Hilfebedürftigkeit eintritt. Dies stellt sicher, dass die Leistungsberechtigten nicht auch während des Leistungsbezuges einer möglicherweise unzumutbaren Rückzahlungsverpflichtung unterliegen. Für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen während des laufenden Leistungsbezugs gilt § 43.

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