Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Leistungsformen nach dem SGB II, die in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen sowie Gutscheinen erbracht werden. Die Gutscheine sind allerdings auch 2011 entgegen dem Vorhaben im Entwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht als eigene Leistungsform in § 4 Abs. 1 aufgenommen worden. Im Vermittlungsausschuss haben sich die Vertreter von Bundestag und Bundesrat darauf verständigt, das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz entsprechend zu verändern. Daher kommt es darauf an, dass Gutscheine mindestens einer der Leistungsformen zugeordnet werden können, denn ansonsten wäre die Ausgabe von Gutscheinen rechtswidrig.

 

Rz. 2a

Abs. 1 stellt die Dienstleistungen zur Eingliederung in Arbeit (Abs. 1 Nr. 1) vor die Geldleistungen (Abs. 1 Nr. 2). Innerhalb der Geldleistungen werden die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stärker gewichtet als die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (insbesondere Arbeitslosengeld II). Abs. 1 Nr. 3 stellt klar, dass Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auch in Form von Sachleistungen gewährt werden können. Sachleistungen gehören insofern zum Regelinstrumentarium. Die Leistungen können kumulativ erbracht werden.

 

Rz. 2b

Gutscheine zielen auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten. Sie sind entweder als Ersatz für Geldleistungen eher den Sachleistungen oder auch diesen unmittelbar zuzurechnen. Hierfür wird meist die Beurteilung herangezogen, inwieweit mit dem Gutschein jegliche Ware erworben werden kann, etwa auch, ohne sich als Leistungsberechtigter nach dem SGB II ausweisen zu müssen. Sachleistungen sind, soweit sie nicht als Oberbegriff verwendet werden und damit Gutscheine einschließen, nach Abs. 1 Nr. 3 hingegen in der Praxis eher als ergänzende oder eine Geldleistung ersetzende Leistungen zu verstehen. Dabei kann es sich z. B. um die Bereitstellung von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder oder um psychosoziale Dienste (Geldleistungssurrogate) handeln.

 

Rz. 2c

Abs. 2 korrespondiert mit dem Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber den Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen nach § 5 Abs. 1 und § 12a. Abs. 2 Satz 1 bezieht sich nur auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Die Identifizierung von (vorrangigen) Ansprüchen bedarf häufig einer vorausgehenden Information und Beratung, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten sowie jungen Erwachsenen. Die Leistungsträger sollen deshalb darauf hinwirken, dass die gesamte Bedarfsgemeinschaft die Unterstützung anderer Sozialleistungsträger und anderer Leistungsträger in Anspruch nimmt und im Hinblick auf § 17 SGB I auch tatsächlich erhält. Die Leistungen für Bildung können Berechtigte unter 25 Jahren erhalten, die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 dagegen nur minderjährige Leistungsberechtigte. Die Hinwirkungspflicht betrifft beide Leistungsträger und ist als spezielle Aufgabe in das Gesetz aufgenommen worden, um dem besonderen Anliegen, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe tatsächlich bei den Kindern ankommen sollen, zuzurechnen. Dies bedingt nämlich bürokratische Verfahren, die es den Bürgern wenig attraktiv erscheinen lassen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 2d

In Bildung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche liegt nach der Gesetzesbegründung eine Schlüsselfunktion für die Herstellung von Chancengerechtigkeit. Aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich danach die Verpflichtung, Kinder und Jugendliche in einer Art und Weise zu befähigen, dass sie später aus eigenen Kräften und damit unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben können. Voraussetzung hierfür sind Fähigkeiten, die nur durch eine angemessene materielle Ausstattung für Bildung, die Ermöglichung von sozialer und kultureller Teilhabe sowie das Erlernen sozialer Kompetenzen erworben werden können. So dürfte eine ungünstige materielle häusliche Ausgangsbasis für Kinder und Jugendliche kein Hinderungsgrund sein, am Leben Gleichaltriger teilzuhaben. Nur so könnten Ausgrenzungsprozesse vermieden werden. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss deshalb für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig von ihrer Herkunft und der materiellen Situation in den Familien, gewährleistet werden.

 

Rz. 2e

Hierzu bedarf es der Bereitstellung der notwendigen Leistungen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass Kinder und Jugendliche nach ausdrücklicher Feststellung durch das BVerfG keine "kleinen Erwachsenen" sind, sondern spezielle und altersabhängige Bedürfnisse haben. Im Übrigen bleibt abzuwarten, wann in er 20. Legislaturperiode die Kindergrundsicherung umgesetzt wird und welche Auswirkungen sich daraus auf die Arbeit nach dem SGB II ergeben.

 

Rz. 2f

Desh...

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