Rz. 25

Abs. 2 Satz 1 übernimmt seit dem 1.1.2023 nicht die Dauer der Leistungsminderung aus dem früheren Abs. 1 Satz 3. Sie beträgt nach der gestaffelten Neuregelung 1 bis 3 Monate, also nicht mehr in jedem Fall gleich lang und auch nicht mehr starr, sondern mit einer Verkürzungsmöglichkeit bei 2 oder 3 Monaten nach Abs. 2 Satz 2. Zusätzlich regelt Abs. 3 die Dauer der Leistungsminderung in Fällen des § 31a Abs. 7 gesondert.

 

Rz. 26

Die starre Frist von 3 Monaten einer Leistungsminderung war bis zur Beseitigung ihrer Isolation verfassungswidrig, im Grundsatz beginnt die Frist jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats und endet mit Ablauf des Tages 1 bis 3 Monate später, der dem Tag vorausgeht, der das gleiche Tagesdatum trägt wie der Tag zu Beginn der Frist. Daraus ergeben sich 1 bis 3 Kalendermonate (Abs. 2 Satz 1; vgl. dazu auch § 41). Mit Beginn des Kalendermonats nach dem Zugang beginnt die 1- bis 3-monatige Frist, bei Zugang z. B. am 31. Mai also am 1. Juni, bei Zugang am 1. Juni dagegen erst am 1. Juli. Den Zugang hat im Zweifel das Jobcenter nachzuweisen. Es ist nicht zulässig, den Beginn der Leistungsminderung auf den übernächsten Kalendermonat zu verschieben, weil die Leistung für den nächsten Kalendermonat bereits ausgezahlt ist. Insbesondere ist es dem Jobcenter verwehrt, durch Verschiebung des Minderungszeitraumes den eigenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Bei dem jeweils festgestellten Minderungszeitraum bleibt es auch dann, wenn die nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellte Sperrzeit für einen Leistungsberechtigten auf 6 Wochen verkürzt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 3.4.2017, L 11 AS 19/17). Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 demnach nicht zu.

 

Rz. 26a

Es ergeben sich folgende Konstellationen:

 

Umfang und Dauer von Leistungsminderungen

Vorschrift Umfang in % des maßgebenden Regelbedarfs Vorschrift Dauer in Monaten
§ 31a Abs. 1 Satz 1 10 (erste Pflichtverletzung) § 31b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1
§ 31a Abs. 1 Satz 2 20 (zweite Pflichtverletzung) § 31b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2
§ 31a Abs. 1 Satz 3 30 (dritte und weitere Pflichtverletzung) § 31b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 3
§ 31a Abs. 7 100 § 31b Abs. 3 0-2

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