Rz. 25

Abs. 3 verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte für den Regelfall dazu, in der Satzung auch besonderen Bedarf zu berücksichtigen. Das Gesetz bzw. die Gesetzesbegründung nennen eine Behinderung, das Umgangsrecht, die Berufsfindungsphase, aber auch Alleinerziehende, die stationäre Suchtklinik und das Frauenhaus. Die Regelung zielt sowohl auf einen größeren wie auf einen kleineren angemessenen Wohnraum, betroffen können aber auch oder nur die Heizkosten sein. Abs. 3 Satz 2 verdeutlicht dies mit größerem Wohnraum in den Fällen der Nr. 1 und 2, ein Fall mit geringerem Wohnraum hat letztlich keinen Eingang in das Gesetz selbst gefunden. Die Aufzählung ist nur beispielhaft. In der Satzung sind Regelungen für jede Personengruppe mit Relevanz aufzunehmen. Es bietet sich an, eine Auffangregelung zu schaffen, damit nicht aus einem Einzelfall heraus ein begründetes Normenkontrollverfahren vor dem Landessozialgericht anhängig gemacht werden kann. Für die Kommunen hat dies den Vorteil, einer Vielzahl verwaltungsmäßig aufwendiger Einzelfallentscheidungen zu entgehen. Die Regelung legt zudem nahe, Schnittstellen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII zu betrachten.

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