Rz. 229

Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Leistungsberechtigte ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bewohnen: Die Angemessenheit der Kosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus i. S. d. § 22. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Jobcenters, wirkt sich aber nicht auf die Höhe der nach Abs. 1 Satz 1 zu übernehmenden Unterkunftskosten aus (BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14 AS 34/06 R). Abs. 1 Satz 1 sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 zu berücksichtigen. Ansonsten ergäbe sich für das BSG eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern.

 

Rz. 230

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Hausgrundstück sind die im Kalenderjahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten mit der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Jahresnettokaltmiete zu vergleichen (BSG, Urteil v. 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R). Das Jobcenter hat zunächst die insgesamt tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft einschließlich der ggf. tatsächlich angefallenen Nebenkosten und die insgesamt tatsächlich angefallenen Kosten für Heizung festzustellen. Erst dann könne in einem weiteren Schritt entschieden werden, welche dieser Kosten bei selbst genutzten Immobilien zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehörten. In einer Summe fällige Kosten seien als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen und nicht auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06). Schließlich sei darüber zu befinden, inwieweit die Kosten als angemessen anzusehen und folglich als Bedarf zu übernehmen seien.

 

Rz. 231

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen können bei Eigentumswohnungen in etwa die Größen angesetzt werden, die auch für Mietwohnungen berechnet werden. Die angemessene Größe bei Wohneigentum ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R).

 

Rz. 232

Das BSG hat für den Vermögensschutz auf die Bestimmungen des außer Kraft getretenen II. Wohnungsbaugesetzes abgestellt, um eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Danach sind Eigentumswohnungen mit einer Größe von 120 m2 auf 4 Personen zu beziehen. Bei geringerer Familiengröße sind Abschläge von 20 m2 je Person vorzunehmen. Bewohnt ein Hilfebedürftiger eine Eigentumswohnung allein, hält das BSG eine Größe von 80 m2 für angemessen, weil stets von einer Mindestzahl von 2 Personen auszugehen ist (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Es ist immer auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen (BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R), auch bei einer Einliegerwohnung (BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 4 AS 99/11 R). Vermietete Flächen sind einzubeziehen (SG Aachen, Urteil v. 16.1.2013, S 8 AS 940/11). Das SG hält bei einer aus 2 Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche von 90 m2 für ein Hausgrundstück für angemessen (so auch BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R), bei Hauseigentum müssen nach der Rechtsprechung des BSG Besonderheiten berücksichtigt werden. Liegen besondere Umstände vor, können auch 100 m2 für 2 Personen im Einzelfall noch angemessen sein (BSG, Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R). Der Marktwert einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims ist für die Frage der Angemessenheit unerheblich. Bei Eigenheimen sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Allgemein gilt ein Eigenheim bis zu einer Wohnfläche von 130 m2 als angemessen; Grundstücke können je nach Lage 400 m2 bis 500 m2 in städtischen und bis ...

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