Rz. 14

Abs. 3 legt fest, dass sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindern. Damit steht fest, dass die Leistungen bedarfsorientierte Leistungen mit Fürsorgecharakter sind.

 

Rz. 15

Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen enthalten §§ 11ff. und die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassene Bürgergeld-V des BMAS. Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen enthält im Wesentlichen § 12 und ergänzend die Bürgergeld-V.

 

Rz. 16

Abs. 3 Satz 2 bestimmt zugleich im Hinblick auf die Finanzierungsträger Bund und Kommunen, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zunächst bei den Leistungen zu berücksichtigen ist, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von den Agenturen für Arbeit zu erbringen sind. Dies bedeutet, dass zunächst stets der Bund entlastet wird. Abs. 3 Satz 3 bestimmt daher die Lastenverteilung. Davon werden zunächst in Leistungen für Bildung und Teilhabe in Verantwortung der kommunalen Träger ausgenommen. Betroffen sind im ersten Schritt die Leistungen für Regelbedarfe (§ 20), für Mehrbedarfe (§ 21) und das Bürgergeld nach Abs. 1 Satz 2 (§ 23). Erst wenn abgesehen von den Leistungen nach § 28 lediglich noch Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu zahlen sind und noch Einkommen und/oder Vermögen zu berücksichtigen ist, wird diese Leistung der Kommunen vermindert und entlastet damit Bund und kommunale Träger entsprechend der Aufteilung der Finanzierung. Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung richtet sich nach § 46 Abs. 5 und 6. Für die Bedarfsgemeinschaft ist dies bedeutungslos.

 
Praxis-Beispiel

(Vgl. zur Anrechnung nach den §§ 9, 11 die Komm. zu § 9)

 
  Mann Frau Kind (3 Jahre)
Regelleistung/Regelbedarf 451,00 EUR 451,00 EUR 318,00 EUR
Unterkunft/­Heizung 140,00 EUR 140,00 EUR 140,00 EUR
Ausgangsbedarf 591,00 EUR 591,00 EUR 458,00 EUR
BA-Leistungen 451,00 EUR 451,00 EUR 318,00 EUR
./. Einkommen Kind     250,00 EUR
Bedarf/Anteile gerundet

451,00 EUR

(46,49 %)

451,00 EUR

(46,49 %)

68,00 EUR

(7,02 %)
./. Einkommen 600,00 EUR 278,94 EUR 278,94 EUR 42,12 EUR
BA-Leistung 172,06 EUR 172,06 EUR 25,88 EUR
Unterkunft/­Heizung 140,00 EUR 140,00 EUR 140,00 EUR
Gesamt­anspruch 312,06 EUR 312,06 EUR 165,88 EUR

Der Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft beläuft sich auf 790,00 EUR. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 wird der Bund mit 370,00 EUR und der kommunale Träger mit 420,00 EUR belastet, von denen der Bund allerdings einen Anteil nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 und 6 trägt.

 

Rz. 16a

In besonderen Fällen ist Einkommen direkt beim Bedarf zu berücksichtigen. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung anderer Träger, im entschiedenen Fall des Trägers der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Bezug einer Witwenrente, dienen zwar einem bestimmten Zweck, stellen aber keine zweckbestimmte Einnahme dar und sind deshalb als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen. Der Zuschuss des Rententrägers ist direkt beim Sozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen. Das resultiert aus § 11a Abs. 3 Satz 1. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI ist nur als Einkommen zu berücksichtigen, soweit er dem gleichen Zweck dient wie die Leistungen nach dem SGB II. Zweckidentität kann aber nur in Bezug auf den Zuschuss nach § 26 angenommen werden. Daher muss der Zuschuss nach § 106 SGB VI den Zuschuss nach § 26 direkt mindern (vgl. dazu auch das Urteil des BSG v. 16.10.2012, B 14 AS 11/12 R; die Rechtslage im entschiedenen Fall ist allerdings überholt).

 

Rz. 17

Der Anspruch auf die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 wird erst gemindert, wenn keinem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Leistungen nach den §§ 20 bis 23 zustehen, weil die Bedarfe durch Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Dann werden die Leistungen in der Reihenfolge gemindert bzw. fallen in der Reihenfolge weg, in der sie im Gesetz in § 28 in den Abs. 2 bis 7 gelistet sind.

 

Rz. 18

Das SGB II ist auf Bedarfsgemeinschaften ausgerichtet, die nicht identisch mit Haushaltsgemeinschaften sind (vgl. dazu die Komm. zu § 7). Allerdings wird gesetzlich vermutet, dass Leistungsberechtigte von Verwandten und Verschwägerten nach Maßgabe deren Einkommens Leistungen erhalten, wenn diese mit dem Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben. Da die gesetzliche Vermutung letztlich schon durch eine nicht unplausible Erklärung widerlegt werden kann, ist diese Vorschrift mehr als fraglich. Möglicherweise hängt die Vorschrift an der beim BVerfG anhängigen Frage, ob das Einkommen und Vermögen des Partners eines Elternteils in Patchworkfamilien beim unverheirateten Kind in der Bedarfsgemeinschaft, das seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern kann, berücksichtigt werden darf. Welche Leistungen letztlich einer Haushaltsgemeinschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, richtet sich nicht allein danach, wie viele Personen zusammenleben, sondern auch danach, ob sie verschiedene Bedarfsgemeinsch...

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