Rz. 9

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind – abgesehen von dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 – grundsätzlich den erwerbsfähigen Personen vorbehalten, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 erfüllen, insbesondere hilfebedürftig sind, weil sie ihren Lebensunterhalt und den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten können. Herausgehobene Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist – neben der Gewährung von Leistungen zu einem die Existenz sichernden Lebensunterhalt – die Beseitigung oder zumindest Verringerung (auch Vermeidung oder Verkürzung) von Hilfebedürftigkeit durch Integration in Erwerbstätigkeit mit der Möglichkeit, mit dem dabei erzielten Einkommen den Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestreiten zu können.

 

Rz. 10

Eine besondere Personengruppe unter den Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber mangels ausreichenden Gewinns aus dieser Tätigkeit gleichwohl auf aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen sind, und die Personen, die beabsichtigen, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Im Recht der Arbeitsförderung ist schon vor langer Zeit erkannt worden, dass die Existenzgründung eine geeignete und aussichtsreiche Möglichkeit darstellt, in das Erwerbsleben zurückzukehren. Zur Umsetzung solcher Vorhaben ist dort insbesondere der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III als arbeitsmarktpolitisches Instrument eingeführt worden (zeitlich vorhergehend schon das Überbrückungsgeld).

 

Rz. 10a

Im Rechtskreis des SGB II ist mit dem Einstiegsgeld nach § 16b (bis 31.12.2008: § 29) eine Förderleistung geschaffen worden, die auch selbständig tätigen Personen vorübergehend gewährt werden kann, bis anzunehmen ist, dass diese nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihr Einkommen daraus ausreichend gefestigt haben. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die darauf ausgerichtet ist, den Lebensunterhalt während der Erwerbstätigkeit außerhalb der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zu sichern.

 

Rz. 11

Bis Ende 2008 ist aus gesetzgeberischer Sicht aus dem Blickwinkel geraten, dass zur Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit auch Eingliederungsleistungen notwendig sein können und eine Investition in Sachgüter erforderlich werden kann, ohne die die selbständige Tätigkeit nicht möglich ist. § 16c schafft eine Rechtsgrundlage dafür, solchen Bedarfen gerecht zu werden. Dabei wird hinsichtlich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 16, 16b und den §§ 16f, 16g in Abs. 1 darauf abgestellt, dass die selbständige Tätigkeit so tragfähig sein muss, dass in absehbarer Zeit das daraus erzielte Einkommen ganz oder wenigstens annähernd vollständig zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft ausreicht (teilweise wird allerdings auf den Lebensunterhalt der selbständig tätigen Person abgestellt). Das stellt insoweit eine Verschärfung der Rechtslage dar, weil es darauf für die Eingliederungsleistungen bis zum 31.12.2008 nicht ankam. Das war in der Literatur im Hinblick auf die Anforderungen an den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III, dem letztlich eingezahlte Beiträge zugrunde lagen, heftig kritisiert worden. Aufstocker von Arbeitslosengeld (Alg), die gemäß § 5 von den Agenturen für Arbeit betreut werden, können Leistungen nach § 16c nicht erhalten.

 

Rz. 12

Darüber hinaus trägt Abs. 1 den Sachverhalten Rechnung, in denen es dem Gründungswilligen oder dem selbständig tätigen Grundsicherungsempfänger nicht möglich ist, eine notwendige Beschaffung von Sachgütern für die Aufnahme oder Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen aufzubringen. Durch § 16c ist damit ab 1.1.2009 die Förderung Selbständiger oder Gründungswilliger auf eine umfassende Rechtsgrundlage gestellt worden. Bedenken hinsichtlich einer Benachteiligung von gründungswilligen Arbeitslosen im Versicherungsbereich der Arbeitsförderung sind damit im Wesentlichen ausgeräumt. Im Gesamtgefüge ist aber zu beachten, dass die Förderung mit dem Gründungszuschuss durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt eingeschränkt worden ist.

 

Rz. 12a

Aufwendungen, für die Darlehen oder Zuschüsse nach §16c gewährt werden, sind nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Bürgergeld-V nicht als Betriebsausgaben oder Investitionen zu berücksichtigen, etwas Anderes gilt für Zins- und Tilgungsaufwendungen des Darlehens (SG Konstanz, Urteil v. 18.6.2020, S 1 AS 1991/18).

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