Rz. 59

Abs. 6 regelt die Erteilung von Rechtsfolgenbelehrungen in den Fällen, in denen ein Kooperationsplan nicht zustande gekommen ist oder nicht fortgeschrieben werden kann. Auf den Grund hierfür kommt es nicht an. Der Gesetzgeber ist auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses mit davon ausgegangen, dass die Ursache dafür beim erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegt. Dafür soll er allerdings nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er legitime Mittel im Eingliederungsprozess einsetzt. So drohen ihm bei der ersten Einladung zum Jobcenter keine Rechtsfolgen nach § 32 (vgl. Abs. 4), auch während eines Schlichtungsverfahrens nach § 15a braucht er keine Rechtsfolgen nach § 31a zu befürchten.

 

Rz. 59a

In den anderen Fällen sorgt der Gesetzgeber für eine Gleichbehandlung der Personen mit und ohne Kooperationsplan. Entgegen dem Regierungsentwurf des Bürgergeld-Gesetzes braucht es nicht der Erwähnung der mangelnden Durchführbarkeit im Wortlaut der Vorschrift, weil das einen Unterfall der beiden aufgenommenen Fallgestaltungen bildet. Angesichts der Überprüfung von Absprachen, die in den Kooperationsplan aufgenommen wurden, was insbesondere in Abs. 2 niedergelegt ist, nach Abs. 5 und der Vorgabe in Abs. 6, Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung zu versehen, kann von einem gelungenen Gleichklang für beide Personengruppen gesprochen werden.

 

Rz. 59b

Erforderliche Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten i. S. v. Abs. 6 sind wohl in den allermeisten Fällen identisch mit denen aus dem Kooperationsplan nach Abs. 5. Denn Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und bedeutet, dass die Mitwirkungshandlungen gemeint sind, zu denen keine den Leistungsberechtigten weniger belastenden geeigneten Maßnahmen vorhanden sind, die also eine wesentliche Bedeutung im Eingliederungsprozess haben und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese auch in den Kooperationsplan aufzunehmen wären.

 

Rz. 59c

Zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung vgl. die Komm. zu § 31.

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