Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt in Abs. 1 zum Erlass einer Rechtsverordnung, durch die das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen näher bestimmt werden kann. Daraufhin sind bislang Verordnungen erlassen worden, die mit der Fassung nach Art. 7 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 911) den ab 1.11.2021 maßgebenden Rechtszustand abbildeten. Die aktuelle Fassung ist nach der Umbenennung und Änderung durch Art. 12 Abs. 8 Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 durch die Elfte Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 13.2.2023 (BGBl. I v. 15.2.2023 Nr. 38) bestimmt worden.

Das frühzeitige Inkrafttreten der Ermächtigung ermöglichte den Erlass der ersten Fassung der Rechtsverordnung rechtzeitig vor Beginn der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das war erforderlich, damit ab Januar 2005 bestehende Ansprüche auch angesichts der Massenverwaltung für die Leistungen nach dem SGB II rechtzeitig zuvor berechnet und festgestellt werden konnten. Durch die Rechtsverordnung wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Möglichkeit an die Hand gegeben, das Verfahren zur Feststellung des Einkommens und Vermögens zu vereinfachen. Eine deutliche Ausweitung hat die Ermächtigungsvorschrift zum 1.1.2011 bzw. 1.4.2011 erfahren.

Seit dem 1.1.2023 lautet die ergangene Rechtsverordnung "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld" (Bürgergeld-Verordnung).

 

Rz. 2a

Abs. 1 Nr. 1 und 3 ermächtigen dazu, Absetzungsbeträge (§ 11b) zu pauschalieren, weitere Einnahmen über § 11a hinaus von der Berücksichtigung freizustellen und die Errechnung des zu berücksichtigenden Einkommens zu präzisieren.

Abs. 1 Nr. 2 ermächtigt dazu, Vermögensgegenstände über § 12 Abs. 3 hinaus von der Berücksichtigung freizustellen und die Wertermittlung zu präzisieren (vgl. auch § 12 Abs. 4).

Abs. 1 Nr. 4 ermächtigt dazu, für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und jugendliche Leistungsberechtigte durchschnittliche monatliche Beträge festzulegen und einen Eigenanteil aus dem Regelbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung festzulegen.

 

Rz. 2b

Abs. 2 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung über Sachverhalte nach § 12a Satz 2 Nr. 1 hinaus. Diese Vorschrift stellt Hilfebedürftige, die noch keine 63 Jahre alt sind, von der Verpflichtung frei, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Mit Wirkung zum 1.1.2023 findet § 12a Satz 2 Nr. 1 für die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2026 nur noch mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Abs. 2 ermächtigt dazu, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rente wegen Alters nach Vollendung des 63. Lebensjahrs zuzulassen. Dies gilt zumindest vorläufig weiterhin für die Zeit ab 1.1.2027. Hierfür gilt die Unbilligkeitsverordnung v. 14.4.2008 i. d. F. der 1. ÄndVO v. 4.10.2016 (BGBl. I S. 2210). Durch das Bürgergeld-Gesetz sollte die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente wegen Alters nach § 12a Nr. 1 zunächst vollständig entfallen. Daher sah der Regierungsentwurf für das Bürgergeld-Gesetz vor, dass es der Ermächtigung des Abs. 2 nicht mehr bedarf. An dessen Stelle sollte der frühere Abs. 3 in neuer Fassung treten. Folgerichtig sollte auch die Unbilligkeitsverordnung mit Wirkung zum 1.1.2023 durch Art. 12 Abs. 5 des Bürgergeld-Gesetzes aufgehoben werden. Der beabsichtigte Abs. 2 n. F. resultierte aus der Aufhebung des § 7 Abs. 4a und der Einfügung eines § 7b in das SGB II. Danach sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum näheren Bereich nach § 7b sowie dazu zu treffen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen es erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gestattet ist, wegen eines Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs nicht erreichbar zu sein. Im Regierungsentwurf zum 12. SGB II-ÄndG wurde die Änderung in § 12a bis zum 31.12.2026 befristet. Dadurch erwies sich die Streichung der Ermächtigung in Abs. 2 und die Aufhebung der Unbilligkeitsverordnung in der Bürgergeld-Verordnung als verfrüht. In den Beratungen des 11. Ausschusses wurden diese Änderungen daher wieder gestrichen. Dadurch gilt die Ermächtigung des Abs. 2 weiterhin, ebenso ist die Unbilligkeitsverordnung nicht aufgehoben worden, sondern gilt unverändert weiter. Inwieweit es ab 2027 auch wieder zu einer Anwendung kommt, bleibt abzuwarten. Die Ermächtigung nach dem beabsichtigten Abs. 2 n. F. wurde nach Abs. 3 verschoben.

 

Rz. 2c

Abs. 3 ab 1.4.2011 ermächtigte zur Regelung eines leistungsrechtlich schadlosen Aufenthalts außerhalb eines näher zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereiches i. S. v. § 7 Abs. 4a a. F. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.7.2023 durch eine Neufassung ersetzt. Danach wird das...

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