Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt. Dabei wurde § 11 in die §§ 11 (Neufassung), 11a und 11b aufgegliedert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes v. 31.3.2013 (BGBl. I S. 556) geändert.

Abs. 1 und 2 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 2 durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 2a durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) in die Vorschrift eingefügt.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurden die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.7.2021 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert sowie ein Abs. 2b eingefügt.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde Abs. 2b mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

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