Rz. 51g

Nach Abs. 7 ist nach dessen Einfügung durch das 12. SGB II-ÄndG Ferienarbeit von Schülern unter 25 Jahren an allgemein- oder berufsbildender Schulen privilegiert. Die Regelung ist nicht neu, Einkommen aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien waren bereits vor Inkrafttreten des Abs. 7 am 1.7.2023 nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 der früheren Alg II-V (seit 1.1.2023 Bürgergeld-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Allerdings stellt Abs. 7 weitergehend frei als die Vorgängerregelung. Durch § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V i. d. F. ab 1.1.2023 (BGBl. I Nr. 38) wurde nachträglich sichergestellt, dass § 1 Abs. 4 Bürgergeld-V a. F. inhaltlich bis zum Inkrafttreten des Abs. 7 am 1.7.2023 mit dem früheren Regelungsgehalt weiterhin anzuwenden ist.

Die Regelung wird von der Einfügung eines Abs. 2b durch das 12. SGB II-ÄndG zum 1.7.2023 in § 11b begleitet. Dort wird die Erwerbstätigkeit u. a. des Schülers außerhalb der Ferien durch einen erhöhten Absetzbetrag in Höhe von bis zu 538,00 EUR (seit 1.1.2024) nach Maßgabe des § 8 Abs. 1a SGB IV monatlich bestimmt.

 

Rz. 51h

Schon zuvor galt, dass die Freistellungsregelung sich nicht auf eine Ausbildungsvergütung bezieht, die der Schüler beanspruchen kann. Auch wurde bereits durch Verordnungsrecht bestimmt, dass die Bestimmungen des JArbSchG unberührt bleiben.

 

Rz. 51i

Die Neuerung zum 1.7.2023 besteht darin, dass anders als bislang nach dem Wortlaut der Vorschrift die Nichtberücksichtigung als Einkommen ohne Begrenzung gilt, zuvor durften lediglich 2.400,00 EUR je Kalenderjahr anrechnungsfrei verdient werden. Damit steht fest, dass Einkommen aus Ferienarbeit im Rahmen des Abs. 7 überhaupt nicht mehr als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung können sich leistungsberechtigte Schüler durch eine in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeit Wünsche, die aufgrund der Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht umsetzbar sind, selbstbestimmt durch eigene Arbeitsleistung erfüllen. Dies soll durch die Aufnahme der vollständigen Freistellung nach Abs. 7 stärker als bisher unterstützt werden. Die Praxis hat demzufolge überdies gezeigt, dass der Höchstbetrag i. d. R. nicht erreicht wird. Durch die Neuregelung wird danach zudem auch das Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht. Es muss nunmehr lediglich geprüft werden, ob die Beschäftigung während der Ferienzeiten ausgeübt wurde. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens aus solchen Tätigkeiten ist nicht entscheidend. Ebenso entfällt der Gesetzesbegründung zufolge das Herausrechnen von sog. "Taschengeldjobs" (Einkommen, das monatlich unter dem Grundabsetzbetrag von 100,00 EUR monatlich liegt) sowie die Differenzberechnung bei Überschreiten der 4-Wochen-Grenze oder des Betrages. Die Grenze von anrechnungsfreier Ferienarbeit für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr war allerdings bereits durch die 8. ÄndV zur früheren Alg II-V gestrichen worden, seinerzeit wurde zudem die Betragsgrenze von 1.200,00 EUR auf 2.400,00 EUR im Kalenderjahr verdoppelt.

 

Rz. 51j

Abs. 7 greift wie die Vorgängerregelungen das Problem auf, dass Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, aufgrund der Hilfebedürftigkeit der Eltern selbst auch hilfebedürftig sind. Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten, mit denen sich diese Kinder eigene Wünsche erfüllen könnten, wurden jedoch nach den Regelungen über die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen überwiegend auch dann leistungsmindernd beim Bürgergeld berücksichtigt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit lediglich um eine Ferienbeschäftigung handelte. Dadurch ist es nach der ursprünglichen Verordnungsbegründung zur Normierung der teilweisen Freistellung von der Berücksichtigung als Einkommen den jungen Menschen genommen worden, sich teilweise aus den einfachen Lebensverhältnissen zu befreien, an denen sie zwangsläufig als Folge der Hilfebedürftigkeit der Eltern teilhaben müssen.

 

Rz. 51k

Mit der schrittweise weitergehenden Freistellung begegneten die Vorschriften der Vorstellung schon bei Jugendlichen, dass Arbeit nicht als Anreiz oder Chance zur Verbesserung der eigenen Lebensbedingungen verstanden werden kann. Vielmehr sollte und soll Arbeit als lohnenswert empfunden werden. Durch die (vollständige) Freistellung soll Motivation aufgebaut und erhalten werden, sich Wünsche durch eigene Arbeitsleistung zu erfüllen. Zugleich wird die gesellschaftliche Wirkung der Heranführung an die Arbeitswelt erreicht. Eine in diesem Zusammenhang negative Erfahrung von Kindern hilfebedürftiger Eltern wird vermieden. Ferienarbeit ist nach der früheren Verordnungsbegründung im Übrigen seit jeher eine Möglichkeit für Schüler gewesen, Erwerbseinkommen zu erzielen, um Einkommensverluste oder Einkommensminderungen teilweise auszugleichen, die mit dem Schulbesuch einhergehen.

 

Rz. 51l

Die Vorschrift stellt mit dem Arbeitsanreiz die hilfebedürftigen leistungsberechtigten Kinder denen gleich, die nicht hilfebedürftig und deshalb nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind. Beide Gruppen von Kindern können die e...

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