Rz. 221

Abs. 2 regelt Details zur Berechnung des Einkommens. Ausgangspunkt sind stets die anfallenden Bruttoeinnahmen (§ 2 Abs. 1 Bürgergeld–V). Bruttoeinnahmen fallen in dem Zeitpunkt an, in dem sie dem Hilfebedürftigen zugehen, so dass er darüber verfügen kann. Regelungen zu einmaligen Einnahmen in Form von Nachzahlungen trifft Abs. 3. Abs. 2 ist seit dem 1.1.2023 nicht mehr auf laufende Einnahmen beschränkt; die Unterscheidung von einmaligen Einnahmen wurde aufgegeben. Laufend sind Einnahmen dann, wenn sie auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl. BSG, Urteil v. 24.5.2015, B 4 AS 32/14 R). Laufende und andere Einnahmen, die keine Nachzahlungen sind, sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Abs. 2 Satz 1, schon früher LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.5.2021, L 2 AS 61/21). Weder aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kann der Leistungsberechtigte demnach einen Anspruch auf taggenaue Anrechnung von Einkommen herleiten. Zur Berücksichtigung der nachträglich im Januar 2005 ausgezahlten Arbeitslosenhilfe vgl. BSG, Urteil v. 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R, vor Antragstellung zugeflossene Einnahmen sind nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 Satz 2 im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall, dass sie nicht bereits zu Beginn des Kalendermonats zur Verfügung stehen, eine nachträgliche Berücksichtigung ist grundsätzlich nicht zulässig. Gegebenenfalls ist § 24 Abs. 4 anzuwenden und ein Darlehen zu gewähren. Als Einnahmen nach Abs. 2 sind aus Praktikabilitätsgründen ausdrücklich auch solche Einkommen zu berücksichtigen, die an einzelnen Tagen eines Monats regelmäßig oder nicht regelmäßig aufgrund kurzzeitiger Beschäftigungsverhältnisse erzielt werden, z. B. von Tagelöhnern. Auch eine Rentenzahlung ist erst ab Beginn des Monats, in dem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen i. S. v. Abs. 2 zu berücksichtigen, weil erst im Monat des Zuflusses eine wesentliche Änderung eingetreten ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.1.2015, L 7 AS 4641/12). Der Anrechnungsvorgang wiederholt sich monatlich.

 

Rz. 222

Von dem im SGB II geltenden Monatsprinzip darf nicht deshalb abgewichen werden, weil ein Unterhaltsverpflichteter den Kindesunterhalt unregelmäßig zahlt. Sind dem Kind in der Bedarfsgemeinschaft in dem streitigen Monat tatsächlich keine Unterhaltszahlungen zugeflossen, so scheidet eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als Einkommen in diesem Monat aus. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen der Überprüfung von Verwaltungsakten nach § 44 SGB X. Überzahlungen für einzelne Monate dürfen nicht mit geringeren Leistungen für andere Monate saldiert werden (BSG, Urteil v. 7.12.2017, B 14 AS 8/17 R, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 14 AS 18/16 R). Als Einkommen sind bezogen auf den Bedarf nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die Leistungsberechtigte in einem Monat tatsächlich (zur Verfügung) hatten. Deshalb scheiden Unterhaltszahlungen des Kindsvaters als zu berücksichtigendes Einkommen aus, wenn in dem betreffenden Monat kein Unterhalt zugeflossen ist. Auch wenn Zahlungen einmal zu Beginn und einmal zum Ende eines Monats eingehen, ist kein gleichmäßiges Einkommen für alle Monate zugrunde zu legen, selbst wenn der Kindsvater durch seine Zahlungen zweimal im Vormonat bzw. zweimal im Monat danach auch seinen Unterhaltspflichten für den betroffenen Monat nachkommen wollte. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen war im entschiedenen Verfahren unter keinem Gesichtspunkt gegeben, z. B. nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB. Etwas anderes ergibt sich für das BSG auch nicht aus der Gesetzessystematik. An dieser Bewertung ändert es nichts, dass das Gesetz Unterhaltszahlungen eine besondere Bedeutung beimisst.

 

Rz. 223

Für laufende Einnahmen besteht die Möglichkeit, Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, wenn laufende Einnahmen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich in unterschiedlicher Höhe zufließen werden. Das Gesetz verlangt, dass die vorläufige Leistung so bemessen wird, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Es sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen.

Leistungen waren jedenfalls für die Zeit ab 1.8.2016 daraufhin auch nur vorläufig zu bewilligen (vgl. § 41a Abs. 1 Nr. 2; für die Zeit bis zum 31.7.2016 galt § 40 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 328 SGB III). Zur Erstattung vorläufig erb...

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