SGB III § 343 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
(mit Wirkung vom 1.1.1998 außer Kraft durch das 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 - BGBl. I S. 2970)
Die Regelung zur Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wurde mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) in § 23a des SGB IV, das insoweit auch für das SGB III gilt, übernommen. Daher konnte § 343 aufgehoben werden.
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