Rz. 3

Auf das WAG ist § 142 entsprechend anzuwenden. Das WAG ruht jedoch nicht, wenn eine Rente wegen Alters nur als Teilrente zuerkannt ist (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt auch für vergleichbare ausländische Sozialleistungen (§ 142 Abs. 3). Im Übrigen s. die Komm. zu § 142.

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