Rechtsgrundlage

4. Unterabschnitt: Anwendung anderer Vorschriften

SGB III § 215 Anwendung anderer Vorschriften

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 geändert.

Abs. 1 verweist auf die Ruhensvorschriften beim Anspruch auf Alg.

Abs. 2 verweist auf die Vorschriften über die Verfügung beim Anspruch auf Kug.

2 Rechtspraxis

2.1 Sperrzeit bei Meldeversäumnis

 

Rz. 2

Arbeitnehmer, die Winterausfallgeld erhalten oder beanspruchen, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht (§ 309). Kommt der Arbeitslose trotz Rechtsfolgenbelehrung einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, ruht der Anspruch auf WAG wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 144.

2.2 Andere Sozialleistungen

 

Rz. 3

Auf das WAG ist § 142 entsprechend anzuwenden. Das WAG ruht jedoch nicht, wenn eine Rente wegen Alters nur als Teilrente zuerkannt ist (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt auch für vergleichbare ausländische Sozialleistungen (§ 142 Abs. 3). Im Übrigen s. die Komm. zu § 142.

2.3 Verfügung über das Winterausfallgeld

 

Rz. 4

Für die Regelungen zur Verfügung über das WAG ist auf die Regelungen zur Verfügung über das Kug zurückzugreifen, die § 181 enthält (s. die Komm. zu § 181).

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