Rz. 12

§ 210 Nr. 2 grenzt den förderbaren Arbeitnehmerkreis auf die Personen ein, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit (§ 211 Abs. 2) nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Dies umfaßt sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen. Im Vordergrund stehen tarifvertragliche Regelungen, z.B. im BRTV Bau. Das Kündigungsverbot kann aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelarbeitsvertrag enthalten sein. Entscheidend ist die Unkündbarkeit aus Witterungsgründen. Demnach steht es derErfüllung der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nicht im Wege, wenn das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit wegen Auftragsmangels kündbar ist. Ebenso ist die Förderungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich aus Witterungsgründen in dem betroffenen Zeitraum gekündigt worden ist. Die Förderungsvoraussetzungen entfallen also nicht rückwirkend deshalb, weil der Arbeitnehmer eine rechtswidrige Kündigung hingenommen hat. Auf die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen bleibt deshalb auch ohne Einfluß, ob sich eine unter Berufung auf Arbeitsmangel ausgesprochene Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren als witterungsbedingte und deshalb rechtswidrigeKündigung herausstellt.

 

Rz. 13

Die einschlägigen Tarifverträge des Baugewerbes enthalten Unkündbarkeitsklauseln für die gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter).

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