Rz. 1

Durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde zum 1.1.2002 der bisherige Satz 1 auf die neuen Sätze 1 und 2 aufgeteilt und um eine Klarstellung ergänzt.

Abs. 2 trifft eine Sonderregelung zur Berücksichtigung von Nebeneinkommen in der Alhi. Damit erfasst die Überschrift nicht alle Regelungsinhalte. § 202 entspricht im Übrigen § 134 Abs. 4 Satz 3 AFG, wonach die Sonderregelung des § 142 Abs. 2 (vgl. § 118 Abs. 2 AFG) zum Ruhen des Anspruchs auf Alg auf die Alhi nicht anzuwenden ist.

Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs.2 der Vorschrift rückwirkend zum 1.1.2001 an die Änderung des § 142 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 (Einfügung des § 142 Abs. 2 Satz 2) angepasst.

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