0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 123 nach § 142 überführt.

§ 123 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) geändert. Durch Art. 13 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013) wurde § 123 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. § 123 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). § 123 Satz 2 wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 redaktionell geändert.

§ 123 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 angefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939). Der frühere Gesetzestext wurde dadurch zum Abs. 1.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 142 neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.8.2012 wurde Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) geändert.

Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (HaagÜbkGeStuaÄndG) v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2052) geändert worden.

Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2016 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden.

Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 14.7.2018 geändert.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 und mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift legt fest, wann die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erfüllt ist. Dafür werden versicherungspflichtige Zeiten benötigt, die innerhalb einer Rahmenfrist zurückgelegt sein müssen. Auf die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung kommt es nicht an, die Anwartschaftszeit ist davon nicht abhängig. Abs. 1 Satz 1 sieht für den Regelfall der Anwartschaftszeit 12 Monate vor, die der Arbeitnehmer insgesamt in einem Versicherungspflichtverhältnis oder aufaddiert in mehreren Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben muss. Bindende Bescheide nach § 336 dienen im Umfang der ausgewiesenen Zeiten der Erfüllung der Anwartschaftszeit. Welche Zeiten der Versicherungspflicht unterliegen und damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden können, regelt nicht § 142, sondern das Zweite Kapitel des SGB III (§§ 24 ff.).

 

Rz. 2a

Abs. 1 Satz 2 grenzt Versicherungspflichtzeiten aus, die zwar innerhalb der Rahmenfrist, aber vor dem Zeitpunkt liegen, an dem ein früherer Anspruch auf Alg nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist. Damit bestimmt der Gesetzgeber, dass ein Arbeitnehmer, der sich so gravierend versicherungswidrig verhalten hat, dass sein gesamter Anspruch auf Alg aufgrund des Eintritts mehrerer Sperrzeiten erlischt, danach die Anwartschaftszeit insgesamt neu erfüllen muss, bevor er wieder Zugang zum Alg erhält. Das trifft auf die Regelanwartschaftszeit nach Abs. 1 wie auf die besondere, kurze Anwartschaftszeit nach Abs. 2 zu.

 

Rz. 2b

Abs. 2 soll der Gesetzesbegründung zufolge die soziale Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessern, die berufsbedingt oder wegen der Besonderheiten des Wirtschaftszweiges, in dem sie beschäftigt sind, überwiegend nur auf kurze Zeit befristete Beschäftigungen ausüben können und deshalb die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg von mindestens 12 Monaten innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist nicht erfüllen können. Für sie soll der Zugang zum Alg durch eine kürzere Anwartschaftszeit von 6 statt 12 Monaten erleichtert werden. Damit soll insbesondere auc...

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