Rz. 8

Der Anspruch auf Anschluss-Alhi erlischt auch, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für Sperrzeiten (§ 144) mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und über die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen belehrt worden ist (vgl. auch § 147 Abs. 1). Wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Alg und Anschluss-Alhi können somit auch "alte" Sperrzeiten aus dem Bezug von Alg nachteilig wirken.

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